Rz. 23

Der Geschäftsanteil repräsentiert die Beteiligung des Gesellschafters an der GmbH. Er wird nicht als Bruchteil i. S. e. Beteiligungsquote festgesetzt, sondern ergibt sich aus dem im Rahmen der Gründung oder im Rahmen der Kapitalerhöhung festgesetzten Nennbetrag. Das Beteiligungsverhältnis ergibt sich also aus der Relation des Nennbetrags zur Summe aller bestehenden Geschäftsanteile.[1] Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss folglich mit dem Stammkapital übereinstimmen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Im Ergebnis umschreibt ein Geschäftsanteil also einen Bruchteil am Stammkapital. Maßgebend sind hierbei die gezeichneten Geschäftsanteile und nicht die jeweils darauf geleistete Einlage, soweit keine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag bestimmt wurde. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss dabei auf volle EUR lauten. Seit dem MoMiG im Jahr 2008 kann ein Gesellschafter gemäß § 5 Abs. 2 GmbHG bei Errichtung der GmbH mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Zudem ist es auch zulässig, dass die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile verschieden bestimmt sein kann (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Da ein Gesellschafter bereits bei Gründung der GmbH mehrere Gesellschaftsanteile – ggf. mit abweichenden Nennbeträgen – übernehmen kann, ergeben sich die Rechte und Pflichten aus der Summe der Nennbeträge im Verhältnis zur Summe aller bestehenden Geschäftsanteile (Betrag des Stammkapitals, evtl. abzüglich nicht wirksam übernommener Stammeinlagen, kaduzierter und gesellschaftseigener Geschäftsanteile).[2]

 

Rz. 24

Anteilsscheine über GmbH-Anteile sind gesetzlich nicht geregelt, sodass GmbH-Anteile – im Gegensatz zur Aktie – regelmäßig nicht verbrieft sind. Die Ausgabe von Anteilsscheinen ist aber zulässig, erfordert jedoch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag oder einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss. Ein Anteilsschein muss zumindest

  • die Firma und den Sitz der GmbH,
  • den Namen des Berechtigten,
  • den Nennbetrag des Geschäftsanteils,
  • die Nummer des Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste sowie
  • den Ort und die Zeit der Ausstellung enthalten.

Anteilsscheine sind keine Wertpapiere, sondern lediglich Beweisurkunden. Sie können nicht auf den Inhaber oder an Order, sondern nur auf den Namen des Berechtigten ausgestellt werden. Für die Übertragung von Geschäftsanteilen sind weiterhin die Regelungen des § 15 GmbHG entscheidend.[3]

 

Rz. 25

Gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsanteile veräußerlich und vererblich. Der Erwerb von weiteren Geschäftsanteilen – zu dem/den ursprünglichen Geschäftsanteil(en) – hat keinen Einfluss auf die Selbstständigkeit der Geschäftsanteile. Sowohl eine Abtretung (§ 15 Abs. 3 GmbHG) als auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird (§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG), bedürfen der notariellen Beurkundung. Auf diese Weise soll der leichte und spekulative Handel mit GmbH-Anteilen verhindert werden und zudem erleichtert die notarielle Form die Beweislage. Die Abtretung sowie die Verpflichtung zur Abtretung werden zumeist in einer Urkunde zusammengefasst. Ein Verstoß gegen die Formvorschrift macht den Verpflichtungsvertrag nichtig, was jedoch durch die formgerechte Abtretung wieder geheilt wird (§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann für die Abtretung von Geschäftsanteilen weitere Voraussetzungen bestimmen (sog. Vinkulierungen). Die Gesellschafter können somit die Wahl des Nachfolgers beeinflussen, was insbesondere bei einer personalistischen Ausgestaltung der GmbH von besonderem Interesse sein kann.

[1] Vgl. Altmeppen, in Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 14 GmbHG Rz. 4.
[2] Vgl. Altmeppen, in Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 14 GmbHG Rz. 4.
[3] Vgl. Ebbing, in Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, Kommentar zum GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 14 GmbHG Rz. 37–38.

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