Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsbezüge. Kürzung der – nach Versorgungsausgleich bei Ehescheidung. Härte im Versorgungsausgleich bei bestehender Unterhaltspflichtund noch nicht gewährter Rente. Abfindung eines Unterhaltsanspruches durch einmaligen Kapitalbetrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 VAHRG besteht auch dann, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach§ 1585 c BGB auf – weitere – Unterhaltsleistungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet (wie BSG, Urteile vom 8. Dezember 1993 – 8 RKn 6/93 – und vom 12. April 1995 – 5 RJ 42/94 – sowie BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 – IV ZR 200/93 –).

2. Auch bei Zahlung einer Abfindung und einem Verzicht auf weiteren Unterhalt sind die Versorgungsbezüge nach § 55 c SVG zu kürzen, sobald der Versorgungsempfänger gegenüber dem aus dem Versorgungsausgleich Berechtigten aus sonstigen Gründen nicht mehr von Gesetzes wegen unterhaltsverpflichtet ist (wie BSG, Urteil vom 12. April 1995 – 5 RJ 42/94 –).

 

Normenkette

SVG § 55c; VAHRG §§ 5-6

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Urteil vom 07.07.1998; Aktenzeichen 3 B 97.1528)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 7. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der 1939 geborene Kläger war Berufssoldat der Bundeswehr. Mit Urteil von Januar 1984 wurde seine Ehe geschieden. Zu Lasten der von dem Kläger erworbenen Versorgungsanwartschaften wurden zugunsten der geschiedenen Ehefrau Rentenanwartschaften begründet. Im Jahre 1989 schlossen der Kläger und seine frühere Ehefrau eine Unterhaltsvereinbarung, wonach u.a. als Abgeltung für vergangene, gegenwärtige und zukünftige Unterhaltsansprüche an letztere 30 000 DM gezahlt werden sollten und mit der Bezahlung dieses Abfindungsbetrages beide Parteien wechselseitig und vollständig auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts verzichteten.

Auf Antrag wurde der Kläger nach dem Personalstärkegesetz mit Ablauf des 30. September 1993 in den Ruhestand versetzt. Die Beklagte gewährte dem Kläger Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 75 v.H. und verfügte mit Bescheid vom 30. September 1993 die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55 c SVG in Höhe von 1 369,56 DM monatlich.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers solange ungekürzt zu gewähren, bis seine frühere Ehefrau aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht die Rente beziehen kann, und rückwirkend ab 1. Oktober 1993 die rückständigen Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nachzuzahlen. Die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Ein Unterhaltsanspruch nach § 5 VAHRG bestehe auch dann, wenn dieser im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung nach § 1585 c BGB durch Zahlung einer Abfindung unter beiderseitigem Verzicht auf jegliche weitere Unterhaltsansprüche abgegolten werde. Gemäß § 1585 BGB könne laufender Unterhalt sowohl in Form einer Geldrente als auch durch Zahlung einer Kapitalabfindung gewährt werden. Die Anwendung des § 5 VAHRG bei Abfindung des Unterhaltsanspruchs entspreche dem Zweck der Vorschrift als Härteregelung, nämlich eine unbillige Doppelbelastung des Versorgungsempfängers zu vermeiden, der einerseits den Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Berechtigten aus dem Versorgungsausgleich erfülle, andererseits aber gerade wegen des Versorgungsausgleichs die Kürzung seiner Versorgungsbezüge hinnehmen solle, ohne daß der aus dem Versorgungsausgleich begünstigte Partner tatsächlich begünstigt werde.

Die von der Beklagten vertretene Auffassung, es müsse im Falle der Anwendbarkeit des § 5 VAHRG während der Aussetzung der Kürzung laufend ermittelt werden, ob der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch einen Unterhaltsanspruch im Sinne der §§ 1569 ff. BGB habe, treffe nicht zu. Dies liefe darauf hinaus, in Auslegung des § 5 VAHRG den Sinn des Abfindungsvergleichs zu „konterkarieren”.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt

die Beklagte,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 1998 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. März 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Oberbundesanwalt schließt sich dem angefochtenen Urteil insoweit an, als auch bei Zahlung einer Unterhaltsabfindung die Kürzung der Versorgungsbezüge ausgesetzt werden könne. Er ist im übrigen der Auffassung, daß die Pensionsregelungsbehörde auch nach Aussetzung der Kürzung weiterhin das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung zu prüfen habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Beklagten ist im Ergebnis unbegründet.

Nach § 55 c Abs. 1 Satz 1 SVG werden die Versorgungsbezüge nach näheren Maßgaben gekürzt, wenn zu Lasten des Berechtigten Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind. Von diesem Grundsatz besteht u.a. eine Ausnahme nach § 5 des –nunmehr unbefristet fortgeltenden (vgl. Art. 30 Nr. 2 b) Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25. Juli 1991, BGBl I 1606) –Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983, BGBl I 105, (VAHRG). Danach wird die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Die Voraussetzungen dieser Regelung, die auch auf das Recht der Soldatenversorgung anzuwenden ist (vgl. zur Beamtenversorgung Urteile vom 13. September 1990 –BVerwG 2 C 20.89 –≪Buchholz 239.1 § 57 Nr. 6≫ und vom 10. März 1994 –BVerwG 2 C 4.92 – ≪Buchholz 239.1 § 57 Nr. 9≫) müssen kumulativ vorliegen.

Der erkennende Senat schließt sich –ebenso wie das Berufungsgericht –der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 8. Dezember 1993 –8 RKn 6/93 –≪SozR 3–5795 § 5 Nr. 1 = NJW 1994, 2374≫ und vom 12. April 1995 –5 RJ 42/94 –≪SozR 3-5795 § 5 Nr. 3 = NJW-RR 1996, 897≫) sowie des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Juni 1994 –IV ZR 200/93 –≪BGHZ 126, 202≫ –mit weiteren Nachweisen) an, wonach „ein Anspruch auf Unterhalt” im Sinne des § 5 VAHRG auch dann besteht, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf –weitere –Unterhaltsleistungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet.

Zwar setzt § 5 VAHRG voraus, daß während der Zeit, für die die Kürzung der Versorgungsbezüge unterbleiben soll, eine gesetzliche Pflicht (vgl. BSG, Urteile vom 23. Juni 1994 –4 RA 4/93 – ≪SozR 3-5795 § 5 Nr. 2 = NJW-RR 1995, 840≫ und vom 12. April 1995 –5 RJ 42/94 –≪a.a.O.≫) des Versorgungsempfängers gegenüber dem aus dem Versorgungsausgleich Berechtigten zur Gewährung von Unterhalt besteht. Eine solche Pflicht kann auch deshalb ausgeschlossen sein, weil auf den Unterhalt wirksam verzichtet worden ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Verzicht nur gegen eine Abfindung erklärt worden ist.

Durch das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich wollte der Gesetzgeber der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 53, 257) nachkommen, die Bestimmungen über die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften, die durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 eingeführt worden sind, durch Regelungen zu ergänzen, um nachträglich eintretenden grundgesetzwidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen. Mit § 5 VAHRG ist aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität des Verfahrens eine pauschalierende Regelung geschaffen und bewußt davon abgesehen worden, einen vollstreckbaren Titel zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, eine bestimmte Höhe des geleisteten Unterhalts (vgl. dazu Urteil vom 10. März 1994 –BVerwG 2 C 4.92 –≪a.a.O.≫) oder einen Nachweis der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen als Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung zu normieren (vgl. BTDrucks 9/2296 S. 14). Ebensowenig hat der Gesetzgeber eine bestimmte Form der Unterhaltsgewährung, wie sie nach §§ 1585, 1585 c BGB zulässig ist, vorgesehen. Angesichts des bewußten Verzichts auf weitere tatbestandliche Einschränkungen kommt es nach § 5 VAHRG nicht darauf an, ob die Unterhaltspflicht durch Zahlung einer Geldrente fortlaufend oder durch Zahlung einer Abfindung in Kapital einmalig erfüllt wird. Die Beteiligten gehen auch bei der Abfindung davon aus, daß „ein Anspruch auf Unterhalt” für die Zukunft besteht.

Entgegen der Auffassung der Revision ist die Aussetzung der Kürzung nach § 5 VAHRG nicht davon abhängig, ob der Versorgungsempfänger aufgrund der Zahlung des Abfindungsbetrages –etwa wegen Zins- und Tilgungsleistungen auf ein zu diesem Zweck aufgenommenes Darlehen –fortlaufend in seiner Lebensführung eingeschränkt wird. Eine solche Beschränkung setzen weder § 5 VAHRG noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) voraus, die Anlaß für die Härteregelung gegeben hat. Nach Sinn und Zweck soll zwar § 5 VAHRG als Härteregelung eine Doppelbelastung des Versorgungsempfängers aufgrund der Unterhaltspflicht einerseits sowie der Kürzung der Versorgungsbezüge andererseits während eines Zeitraumes vermeiden, innerhalb dessen der durch den Versorgungsausgleich Begünstigte aus der Anwartschaft noch nicht lei– stungsberechtigt ist. Diese „Doppelbelastung” muß jedoch nicht in der Weise „konkret” sein, daß es tatsächlich zu einer fortlaufenden finanziellen Beeinträchtigung kommt. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen reicht es vielmehr aus, wenn nach materiellem Recht eine Unterhaltsverpflichtung besteht.

Allerdings entfällt die ungeschmälerte Gewährung von Versorgungsbezügen bereits vor dem Bezug einer Rente aus dem durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht, sobald der Versorgungsempfänger gegenüber dem aus dem Versorgungsausgleich Berechtigten aus sonstigen Gründen nicht mehr von Gesetzes wegen unterhaltsverpflichtet ist. Dies ergibt sich aus dem in § 5 Abs. 1 VAHRG verwendeten Begriff „solange”, der sich nicht nur auf den Erhalt der Rente, sondern auch auf den Unterhaltsanspruch bezieht. Im Hinblick auf die eigene Versorgung soll derjenige, der eine einmalige Unterhaltsabfindung erbracht hat, nicht gegenüber demjenigen begünstigt werden, der fortlaufend eine Unterhaltsrente zahlt. Deshalb gilt der „Vorbehalt” des § 5 VAHRG sowohl für laufende Unterhaltszahlungen wie auch für Abfindungen aufgrund von Unterhaltsvereinbarungen nach § 1585 c BGB (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 1995 –5 RJ 42/94 – ≪a.a.O.≫).

Ist die Unterhaltspflicht des Versorgungsempfängers ohne Berücksichtigung von Abfindungszahlung und Verzichtserklärung aus sonstigen Gründen –etwa weil Dritte unterhaltsverpflichtet sind oder weil keine Unterhaltsbedürftigkeit nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsberechtigten mehr besteht –bereits bei Eintritt in den Ruhestand erloschen, so verbleibt es bei der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen der bereits erfolgten Übertragung von Anwartschaften. Entfällt die Unterhaltspflicht aus sonstigen Gründen nach Eintritt des Versorgungsempfängers in den Ruhestand, so ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Versorgungsbezüge ab diesem Zeitpunkt zu kürzen. Eine fortlaufende Prüfung der Unterhaltspflicht durch die zuständige Behörde ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es nach einer Unterhaltsvereinbarung nicht mehr darauf an– kommen soll, ob eine Unterhaltsberechtigung gemäß §§ 1569 ff. BGB in weiterer Zukunft besteht. Zwar mag die zivilrechtliche Wirksamkeit der Abfindungsvereinbarung nicht von dem Risiko eines späteren Wegfalls der Unterhaltspflicht abhängig sein. Dies berührt jedoch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG. Ob die Unterhaltspflicht durch monatliche Zahlungen oder durch eine einmalige Abfindung erfüllt wird, ist insoweit unerheblich.

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich indessen aus der vom Kläger mit seiner früheren Ehefrau abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung keine Änderung der Sach- oder Rechtslage ab dem 1. Oktober 1993 oder ab dem 1. April 1997, die die Beklagte zur Kürzung der Versorgungsbezüge berechtigen würde. Zwar kann sich ein Unterhaltsverzicht, der im Rahmen einer Vereinbarung über eine Abfindung erklärt wird, auch auf einen begrenzten Zeitraum beziehen. Ist dies der Fall, so sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG auch dann erfüllt, wenn nach dem von der Unterhaltsvereinbarung erfaßten Zeitraum die gesetzliche Unterhaltspflicht fortbesteht. Ist indessen auch für die Zeit danach –ohne Gegenleistung in Form der Abfindung – wirksam auf Unterhalt verzichtet worden, so ist eine weitere Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge ausgeschlossen, da eine Unterhaltspflicht nicht mehr besteht. Allerdings müssen besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß mit der Abfindung Unterhaltszahlungen nur für einen begrenzten Zeitraum abgegolten werden, während sich die Verzichtserklärung auch auf die weitere Zukunft erstrecken soll. Denn die Parteien eines Abfindungsvergleichs gehen im allgemeinen von einer zeitlich unbegrenzten Unterhaltspflicht aus (vgl. BGHZ 126, 202 ≪207≫).

Das Berufungsgericht hat die vom Kläger mit seiner geschiedenen Ehefrau abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung zwar nicht ausdrücklich unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß die Abfindungssumme zuzüglich sonstiger Leistungen als Gegenwert zum Unterhaltsverzicht angemessen sei, läßt sich indessen entnehmen, daß das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte dafür gefunden hat, die frühere Ehefrau des Klägers habe ab dem 1. Oktober 1993 oder ab dem 1. April 1997 auf Unterhalt verzichtet, ohne hierfür durch die Abfindung eine Gegenleistung erhalten zu haben. Dies ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Allein der Umfang der vom Kläger geleisteten Abfindung vermag die von der Revision gezogene Schlußfolgerung nicht zu rechtfertigen, daß die Abfindung nur einen begrenzten Zeitraum erfassen sollte, während der Verzicht für alle Zukunft erklärt worden sei. Die Höhe der vereinbarten Abfindung muß nicht auf einer quasi „versicherungsmathematischen Berechnung” beruhen, sondern wird in der Regel auch von anderen Erwägungen bestimmt sein, ohne daraus einen Verzicht des Berechtigten ohne eine äquivalente Abfindung herleiten zu können.

Obwohl die Beklagte –entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts –verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge des Klägers zu kürzen, sobald die Unterhaltspflicht des Klägers ohne Berücksichtigung von Abfindung und Verzicht erlischt, bedarf es nicht der Änderung des angefochtenen Urteils. Die Verpflichtung der Beklagten nach dem erstinstanzlichen Urteil, die Versorgungsbezüge des Klägers „solange” ungekürzt zu gewähren, bis seine Ehefrau aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht die Rente beziehen kann, besteht „längstens” bis zu dem in dem Urteilsausspruch genannten Zeitpunkt und entfällt bereits vorher, sobald die frühere Ehefrau aus sonstigen Gründen keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den Kläger hat. Dem hätte die Beklagte Rechnung zu tragen, ohne daß es einer Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts bedürfte.

Im übrigen ist die Beklagte zutreffend verpflichtet worden, die ab dem 1. Oktober 1993 rückständigen Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 6 VAHRG –also je zur Hälfte an den Kläger und an dessen geschiedene Ehefrau –nachzuzahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Franke, Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele, Dr. Bayer

 

Fundstellen

BVerwGE

BVerwGE, 231

NJW-RR 2000, 145

ZBR 2000, 44

ZTR 1999, 530

DÖD 2000, 90

DÖV 1999, 1050

DVBl. 2000, 501

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