Tenor

Der Antrag, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache dem Bundespräsidenten zu untersagen, den Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu ratifizieren, solange nicht der EZB-Rat seinen Beschluss vom 6. September 2012 über den Ankauf von Staatsanleihen aufgehoben hat und in rechtlich verbindlicher Weise sichergestellt ist, dass ein solcher Beschluss nicht wiederholt wird, wird abgelehnt.

Der Vortrag des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer vom heutigen Urteil abweichenden Entscheidung. Unabhängig von der grundsätzlichen Frage, inwieweit die Verfassungsmäßigkeit eines Aktes der deutschen Staatsgewalt nachträglich dadurch in Frage gestellt werden kann, dass ein unabhängiger Dritter eigenes Verhalten daran knüpft, ist bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht ersichtlich, dass die Vereinbarkeit des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus mit dem Grundgesetz, soweit sie mit der Verfassungsbeschwerde nach Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes gerügt werden kann, von der Ankündigung der Europäischen Zentralbank über ihr künftiges Vorgehen im Bezug auf den Ankauf von Staatsanleihen abhängen könnte.

 

Unterschriften

Voßkuhle, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf

 

Fundstellen

Haufe-Index 3287724

DÖV 2012, 928

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge