Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit von nachträglichen Vollstreckungsanordnungen nach § 35 BVerfGG.

 

Normenkette

BVerfGG § 35; KiEntfÜbk Haag

 

Beteiligte

1. des Herrn T …

2. des minderjährigen T …

3. der minderjährigen T …

Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Kollegen

Rechtsanwältin Michaelis-Hatje

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 01.04.1999; Aktenzeichen 2 BvR 582/99)

BVerfG (Beschluss vom 31.03.1999; Aktenzeichen 2 BvR 559/99)

BVerfG (Beschluss vom 29.10.1998; Aktenzeichen 2 BvR 1206/98; EuGRZ 1998, 612)

BVerfG (Beschluss vom 17.08.1998; Aktenzeichen 2 BvR 1206/98)

BVerfG (Beschluss vom 31.07.1998; Aktenzeichen 2 BvR 1206/98; EuGRZ 1998, 488)

BVerfG (Beschluss vom 16.07.1998; Aktenzeichen 2 BvR 1206/98; EuGRZ 1998, 488)

OLG Celle (Beschluss vom 09.07.1998; Aktenzeichen 21 UF 88/98)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlaß einer Vollstreckungsanordnung wird verworfen.

 

Gründe

Das Verfahren betrifft den Erlaß einer Vollstreckungsanordung nach § 35 BVerfGG nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde.

I.

1. Der Senat hat mit seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1998 (2 BvR 1206/98, EuGRZ 1998, S. 612) die Rückführung zweier Kinder nach Frankreich auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl II 1990, S. 206) davon abhängig gemacht, daß bei gegenläufigen Rückführungsanträgen das Kindeswohl besonders geprüft wird. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht hatte für den 5. Februar 1999 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Der Antragsteller, der Beschwerdeführer zu 1., meldete die beiden Kinder krank und erschien nicht zum Termin. Mit Beschluß vom 5. Februar 1999 entzog das Oberlandesgericht ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder und übertrug es dem Kreisjugendamt Diepholz. Dieses entschied, daß die Kinder bis auf weiteres beim Antragsteller verbleiben.

Das Oberlandesgericht hat für den 12. März 1999 erneut Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und das persönliche Erscheinen beider Eltern und der Kinder angeordnet.

2. Mit Schriftsatz vom 10. März 1999 beantragt der Beschwerdeführer zu 1. mit eingehender Begründung den Erlaß einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG, derzufolge die im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1998 angeordnete Zurückverweisung abgeändert und die Sache an das Oberlandesgericht eines anderen Bundeslandes verwiesen werden soll.

II.

Der Antrag wird verworfen, weil er unzulässig ist.

1. Grundsätzlich kann das Bundesverfassungsgericht auch nachträglich Vollstreckungsanordnungen auf der Grundlage des § 35 BVerfGG treffen (vgl. BVerfGE 6, 300 ≪304≫; 68, 132 ≪140≫). Allerdings darf die Vollstreckungsanordnung die Sachentscheidung, deren Vollstreckung sie dient, nicht ändern, modifizieren, ergänzen oder erweitern (vgl. BVerfGE a.a.O.).

2. Die begehrte Vollstreckungsanordnung würde über diese Grenzen hinausgehen. Mit dem Antrag wird das Bundesverfassungsgericht aufgefordert, eine vom Antragsteller prognostizierte, also zukünftige Entscheidung eines noch nicht abgeschlossenen fachgerichtlichen Verfahrens zu überprüfen. Hierdurch würde nicht nur der ursprüngliche Verfahrensgegenstand um den vom Antragsteller behaupteten Inhalt der noch nicht ergangenen fachgerichtlichen Entscheidung erweitert, sondern auch das Verhältnis von fachgerichtlichem und verfassungsgerichtlichem Rechtsschutz verkehrt. Das Bundesverfassungsgericht griffe in unzulässiger Weise in ein laufendes fachgerichtliches Verfahren ein.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Kirchhof, Winter, Sommer, Jentsch, Broß, Osterloh

 

Fundstellen

Haufe-Index 543416

BVerfGE 100, 263-265 (Leitsatz und Gründe)

BVerfGE, 263

NJW 1999, 2173

NJW 1999, 2173 (Leitsatz und Gründe)

EuGRZ 1999, 173

EuGRZ 1999, 173 (Leitsatz und Gründe)

FamRZ 1999, 643

FamRZ 1999, 643-644 (Leitsatz und Gründe)

NVwZ 1999, 979

NVwZ 1999, 979 (Leitsatz)

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