(1) 1Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. 2Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich ausüben.
(2) 1Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. 2Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben.
(3) 1Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
1. |
zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit, |
2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. 3Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. 4Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden[2] [Bis 31.07.2021: Auflagen verbunden oder befristet] werden.
(4) Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter oder Vormund oder einer ähnlichen auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung sowie eine wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen