Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf Übergangsgeld nach AVG § 18e Abs 3 (= RVO § 1241e Abs 3) endet stets mit dem Ablauf von 6 Wochen nach dem Abschluß der berufsfördernden Maßnahme.
2. Eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit innerhalb der 6-Wochen-Frist schließt den Anspruch auf Übergangsgeld für spätere, noch in die 6-Wochen-Frist fallende Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht aus.
Normenkette
AVG § 18e Abs. 2 Fassung: 1974-08-07; RVO § 1241e Abs. 2 Fassung: 1974-08-07; AVG § 18e Abs. 3 Fassung: 1974-08-07; RVO § 1241e Abs. 3 Fassung: 1974-08-07; ArbPlSchG § 1; AFG § 103
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Entscheidung vom 23.02.1977; Aktenzeichen III ANBf 16/76) |
SG Hamburg (Entscheidung vom 25.11.1975; Aktenzeichen 9 An 80/75) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. Februar 1977 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Übergangsgeld für die Zeit vom 1. bis 3. November und vom 30. November bis 12. Dezember 1974 zu gewähren.
Soweit der Kläger Übergangsgeld für die Zeit vom 13. bis 31. Dezember 1974 begehrt, wird die Berufung zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Rechtsstreit zur Hälfte zu erstatten.
Tatbestand
Der 1941 geborene Kläger schied 1970 wegen Dienstunfähigkeit als Oberleutnant aus der Bundeswehr aus. Er studierte sodann Betriebswirtschaft. Die Beklagte gewährte ihm währenddem Leistungen im Rahmen einer Umschulung. Am 23. September 1974 teilte der Kläger mit, daß er das Studium am 31. Oktober beenden und am 1. Januar 1975 eine Stelle bei einer Sozietät von Wirtschaftsprüfern antreten werde. Er bat, das Übergangsgeld bis zum 13. Dezember 1974 weiterzugewähren. Am 24. Oktober 1974 meldete er sich beim Arbeitsamt (AA) als arbeitsuchend und ab 1. November 1974 als arbeitslos. Aufgrund einer Einberufung vom 21. Oktober 1974 nahm er vom 4. bis 29. November 1974 als Oberleutnant der Reserve an einer Wehrübung teil. Danach meldete er sich am 2. Dezember erneut als arbeitslos.
Die Beklagte lehnte die Gewährung eines Übergangsgeldes über den 31. Oktober 1974 hinaus ab. Die Klage, mit der der Kläger Übergangsgeld für die Zeiten vom 1. bis 3. November und vom 30. November bis 31. Dezember 1974 erstrebt, wies das Sozialgericht (SG) ab; das Landessozialgericht (LSG) gab ihr statt. Es hielt die Voraussetzungen des § 18e Abs 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in den streitigen Zeiten für erfüllt. Der Annahme von Arbeitslosigkeit stehe nicht entgegen, daß der Kläger der Arbeitsvermittlung nur für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestanden habe. Der Begriff der "beruflichen Wiedereingliederung" fordere keine weiteren Voraussetzungen als der der Verfügbarkeit iS von § 103 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die Zeit der Arbeitslosigkeit nach dem Ende der Wehrübung schließe sich zwar nicht mehr unmittelbar an die berufsfördernde Maßnahme an. In Fällen, in denen der Anschluß durch hoheitliche Maßnahmen verwehrt werde, genüge es aber, wenn die Voraussetzungen des § 18e Abs 3 AVG unmittelbar nach Wegfall der hoheitlich angeordneten Unterbrechung erfüllt seien. Das ergäbe sich aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift und aus der Heranziehung eines in den §§ 44 Satz 3, 39 Abs 3 Satz 2 AVG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision beantragt die Beklagte (sinngemäß),
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß ihre Leistungspflicht nach § 18 Abs 3 AVG stets mit Ablauf von 6 Wochen nach der berufsfördernden Maßnahme ende. Sinn und Zweck des Gesetzes böten keinen Anhalt für die Annahme, daß Verzögerungen der beruflichen Eingliederung durch eine Wehrübung oder durch sonstige Umstände einen Anspruch auf Übergangsgeld noch für Zeiten nach der Sechswochenfrist begründen könnten. Zudem stehe die Teilnahme an der Wehrübung der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zum Teil begründet. Dabei geht der Senat davon aus, daß die Beklagte, weil sie die volle Klageabweisung beantragt hat, das Urteil des LSG insgesamt angreift (also auch hinsichtlich der Verurteilung für Zeiten bis zum Ablauf von 6 Wochen nach dem 31. Oktober 1974).
Nach § 18e Abs 3 AVG idF des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes (RehaAnglG) vom 7. August 1974 wird einem Betreuten, der im Anschluß an eine berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation arbeitslos ist, das Übergangsgeld während der Arbeitslosigkeit bis zu 6 Wochen weitergewährt, wenn er sich beim AA arbeitslos gemeldet hat und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung steht. Diese Voraussetzungen waren für die Zeiten vom 1. bis 3. November und vom 30. November bis 12. Dezember, nicht jedoch für die weitere Zeit bis 31. Dezember 1974 erfüllt.
Der Kläger war bereits ab 1. November 1974 und damit im Anschluß an die vorangegangene berufliche Rehabilitation arbeitslos. Arbeitslos ist nach § 101 Abs 1 AFG ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Das war beim Kläger in den streitigen Zeiten der Fall. Der Annahme von Arbeitslosigkeit des Klägers steht dabei weder seine Anstellung zum 1. Januar 1975 noch seine Wehrübung vom 4. bis 29. November 1974 entgegen. Denn arbeitslos sein kann auch, wer nur für eine bestimmte, nicht unbedeutende Dauer für eine Arbeitnehmertätigkeit in Betracht kommt (BSGE 42, 76, 84). Insoweit ist die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1974 nicht in Zeitabschnitte aufzuteilen, sondern insgesamt zu sehen. Diese Zeit war nicht zu kurz, als daß die Aufnahme einer vorübergehenden Beschäftigung in ihr nicht möglich gewesen wäre. Das gilt selbst bei Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Wehrübung, weil ein zuvor eingegangenes Arbeitsverhältnis während der Wehrübung geruht hätte (vgl § 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957 - BGBl I S 293 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 1973 - BGBl I S 365 -). Der Kläger stand ferner für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1974 der beruflichen Eingliederung zur Verfügung. Er hätte für diese Zeit durch Zuweisung einer Arbeitsstelle beruflich eingegliedert werden können. Im übrigen gehören zur beruflichen Eingliederung außer der Erlangung eines Arbeitsplatzes weitere Maßnahmen, wie zB ein Wohnungswechsel, die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und von Arbeitsmitteln (vgl BT-Drucks 7/1237 S 60). Auch Maßnahmen dieser Art hätten an sich während der Arbeitslosigkeit des Klägers und, soweit ein Tätigwerden der Beklagten und des AA in Betracht kamen, selbst während der Wehrübung getroffen werden können. Schließlich hatte sich der Kläger rechtzeitig arbeitslos gemeldet. Hierfür reichte die Arbeitslosmeldung am 24. Oktober zum 1. November 1974 aus; ihr konnte das AA entnehmen, daß der Kläger für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1974 ohne Beschäftigung sein und für eine Arbeitsvermittlung in Betracht kommen werde. Auch nach dem Ende der Wehrübung hat sich der Kläger nochmals rechtzeitig (vgl § 105 AFG) arbeitslos gemeldet.
Hiernach ist also Übergangsgeld "während der Arbeitslosigkeit bis zu 6 Wochen" nach der berufsfördernden Maßnahme weiterzugewähren. Dementsprechend kann der Kläger das Übergangsgeld für die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 1. bis 3. November und vom 30. November bis 12. Dezember 1974 beanspruchen. Daß zwischen beide Zeiträume die Zeit der Wehrübung fällt (in der der Kläger nicht arbeitslos war), hindert nicht, das Übergangsgeld noch für nachfolgende Zeiten der Arbeitslosigkeit zuzusprechen, soweit diese in den Zeitraum von 6 Wochen nach dem Ende der berufsfördernden Maßnahme fallen. Durch die Wehrübung wird aber andererseits der Zeitraum, für den Übergangsgeld zu gewähren ist, nicht verlängert. Wenn das Gesetz eine Weitergewährung des Übergangsgeldes "bis zu 6 Wochen" vorschreibt, so zieht es damit dem Bezug dieser Leistung eine feste Grenze bis zum Ablauf von 6 Wochen nach dem Ende der berufsfördernden Maßnahme; für eine solche feste Frist spricht auch die vergleichbare Regelung in § 18e Abs 2 AVG, in der dem Ablauf der Sechswochenfrist nur die Bedeutung eines festen Endpunktes zukommen kann. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, daß innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der berufsfördernden Maßnahme eine berufliche Eingliederung vollzogen werden kann; daß die berufliche Eingliederung bis zu diesem Zeitpunkt aus Gründen verschiedener Art im Einzelfall scheitern kann, dürfte dem Gesetzgeber nicht unbekannt sein; er hat aber insoweit die feste Frist in Kauf genommen, zumal bei weiterer Arbeitslosigkeit nach dem Ablauf der Frist regelmäßig Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder Arbeitslosenhilfe einsetzen. Ein anderes Ergebnis läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß § 18e Abs 3 AVG - im Gegensatz zu Abs 2 - die Weitergewährung des Übergangsgeldes an die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit und der Verfügbarkeit zur beruflichen Eingliederung knüpft. Damit wird nur ein zusätzliches, einschränkendes Erfordernis aufgestellt; der Betreute soll Übergangsgeld nicht schlechthin für 6 Wochen von Arbeitslosigkeit weiter erhalten, sondern nur für solche Zeiten innerhalb der 6 Wochen nach dem Ende der berufsfördernden Maßnahme, in denen er arbeitslos ist und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung steht.
Das hat das LSG im Grundsatz nicht verkannt; entgegen seiner Auffassung kann eine Ausnahme aber auch nicht für den Fall einer Einberufung zur Wehrübung wie überhaupt eines Eingriffs von hoher Hand gelten. Das Übergangsgeld nach § 18 Abs 3 AVG ist eine innerhalb eines bestimmten Zeitraumes unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen, insbesondere der Voraussetzung der Arbeitslosigkeit, weiterzugewährende Leistung. Liegt Arbeitslosigkeit in dieser Zeit nicht vor, so kann es nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen der Betreute innerhalb der Sechswochenfrist nicht arbeitslos gewesen ist. Hierfür mag es viele Gründe geben; neben den bezeichneten Eingriffen von hoher Hand können das in der Person des Betreuten liegende Umstände, wie insbesondere eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, sein; ein Anlaß, insoweit zu differenzieren, ist nicht erkennbar. Auch der Hinweis auf die in §§ 44 Satz 3, 39 Abs 3 Satz 2 AVG getroffenen Regelungen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es handelt sich dort um seit einiger Zeit bestehende Ausnahmevorschriften für nicht vergleichbare Sachverhalte, die nicht als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens aufgefaßt werden können.
Nach alledem war das angefochtene Urteil mit der sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden Kostenfolge, wie geschehen, abzuändern (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG).
Fundstellen