Leitsatz (amtlich)

1. Zur Verfassungsmäßigkeit der Haftung des Bauherrn für Beiträge und Leistungen zahlungsunfähiger Unternehmer nach § 729 Abs 2 RVO.

2. Den Lauf der Einjahresfrist für die Bauherrenhaftung nach § 729 Abs 2 RVO vermag die Berufsgenossenschaft durch nachträgliche Beitragserhöhungen gemäß § 749 RVO nicht zu ändern.

 

Normenkette

RVO § 729 Abs. 2, § 749 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Mannheim (Entscheidung vom 20.02.1987; Aktenzeichen S 1 U 779/86)

 

Tatbestand

Umstritten ist die Haftung der beklagten Bauherren für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen Leistungen des Beigeladenen zu 1. als zahlungsunfähigen Unternehmers nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten.

Im Juni 1981 erteilten die Beklagten als Bauherren dem Beigeladenen zu 2. jeweils in sogenannten "Bauübernahmeverträgen" den Auftrag zur Erstellung je einer Doppelhaushälfte zu einem Festpreis. Der Beigeladene zu 2. übertrug die betreffenden Rohbauarbeiten dem Beigeladenen zu 1. Im Oktober 1981 beendete dieser die Bauarbeiten.

Die Klägerin hatte im Oktober 1981 gegenüber dem Beigeladenen zu 1. festgestellt, daß er Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten und als solcher für die Dauer seiner selbständigen Tätigkeit als Unternehmer ihr Mitglied sei. Mit Beitragsbescheiden vom 27. Oktober 1981 für die Zeit von März bis Juni 1981, vom 27. November 1981 für die Zeit von Juli bis September 1981 und vom 27. Juli 1982 für den Monat Oktober 1981 forderte die Klägerin von dem Beigeladenen zu 1. die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Wegen unrichtiger Lohnnachweise erhöhte sie die Beiträge für die Zeit von März bis Oktober 1981 nachträglich gemäß § 749 Nr 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) mit Bescheid vom 25. November 1982. Der Beigeladene zu 1. focht die Beitragsbescheide nicht an, zahlte aber auch nicht. Er war zahlungsunfähig. Auch der Beigeladene zu 2. zahlte die betreffenden Beiträge nicht, weil er zahlungsunfähig war. Ihm hatte die Klägerin mit Schreiben vom 9. November 1982 angekündigt, daß sie ihn gemäß § 729 Abs 2 RVO in Anspruch nehme, und ihre Forderung unter dem 14. September 1983 beziffert. Der Beigeladene zu 2. hatte bereits am 2. September 1981 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozeßordnung (ZPO) abgegeben und am 30. September 1981 sein Gewerbe eingestellt.

Mit gleichlautenden Schreiben vom 7. Dezember 1983 kündigte die Klägerin jeweils den Beklagten an, sie gemäß § 729 Abs 2 RVO in Anspruch zu nehmen, weil die Beigeladenen zu 1. und zu 2. zahlungsunfähig seien. Sie bezifferte ihre Forderungen unter dem 13. Juni 1985 auf jeweils 2.533,28 DM zuzüglich Säumniszuschlägen von 0,6 vH je angefangenen Monat aus der Hauptforderung seit dem 1. Juni 1985.

Als die Beklagten sich weigerten, den Anspruch anzuerkennen, hat die Klägerin gegen jeden von ihnen direkt Klage erhoben.

Das Sozialgericht (SG) Mannheim hat die Rechtsstreitigkeiten verbunden (§ 113 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 20. Februar 1987): Die Frage, ob § 729 Abs 2 RVO verfassungswidrig sei, könne es ebenso wie der 9b-Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in SozR 2200 § 729 Nr 2 auf sich beruhen lassen. Denn jedenfalls sei eine Voraussetzung dieser Vorschrift nicht erfüllt. Die Klägerin habe die Beklagten zu spät in Anspruch genommen. Ein Bauherr hafte nach § 729 Abs 2 RVO nur befristet während eines Jahres, nachdem die Verbindlichkeit des zahlungsunfähigen Unternehmers endgültig festgestellt sei. Letzteres sei bereits mit dem dritten Beitragsbescheid vom 27. Juli 1982 über die letzte Bauzeit im Oktober 1981 geschehen. Dieser Beitragsbescheid sei am 30. August 1982 in der Sache bindend geworden. Damit habe auch die Bauherrenhaftung der Beklagten endgültig geendet. Daran könne die spätere Neufeststellung des Beitrages gemäß § 749 Nr 3 RVO durch den Bescheid vom 25. November 1982 nichts ändern. Die Klägerin irre mit ihrer Meinung, durch eine derartige nachträgliche Beitragsänderung nicht nur die Höhe der Beitragsforderung ändern, sondern auch dem Grunde nach die Bauherrenhaftung der Beklagten verlängern zu können.

Mit der - vom SG zugelassenen (Beschluß vom 9. April 1987) - Sprungrevision macht die Klägerin eine Verletzung von § 729 Abs 2 und § 749 Nr 3 RVO geltend. Vorangegangene und rechtsverbindlich gewordene Beitragsbescheide stellten dann keine endgültige Feststellung iS des § 729 Abs 2 RVO dar, wenn die entsprechenden Lohnnachweise bewußt falsch ausgefüllt worden seien. Denn dann lasse § 749 Nr 3 RVO ausdrücklich noch eine Beitragsänderung zu, nachdem der Beitrag bindend festgestellt worden sei.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, jeweils 2.533,28 DM zuzüglich Säumniszuschlägen von 0,6 vH je angefangenen Monat aus 2.164,92 DM ab 1. Juni 1985 an sie zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und machen darüber hinaus eine Unvereinbarkeit des § 729 Abs 2 RVO mit Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) geltend.

Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Sprungrevision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Ihre zulässige Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG (vgl BSGE 30, 230, 232) kann die Klägerin nicht auf § 729 Abs 2 Satz 1 RVO stützen.

Nach dieser Vorschrift haftet bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten der Bauherr für die Beiträge und die übrigen Leistungen zahlungsunfähiger Unternehmer während eines Jahres, nachdem die Verbindlichkeit endgültig festgestellt ist.

Der Senat hält diese Regelung entgegen der Ansicht der Beklagten für vereinbar mit dem GG. Davon ist er bereits in seinen vorangegangenen Entscheidungen ausgegangen (BSGE 30, 230; Urteile vom 26. September 1986 - 2 RU 60/85 - HV-Info 1986, 1892 = NZA 1987, 286 und vom 30. Juli 1987 - 2 RU 37/85 - HV-Info 1987, 1714). Insbesondere vermag der Senat nicht der Auffassung zu folgen, die gesetzliche Regelung verletze das Gleichbehandlungsgebot in Art 3 Abs 1 GG. Richtig ist, daß die Bauherrenhaftung für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung untypisch ist. Jeder Bauherr geht unter den Voraussetzungen des § 729 Abs 2 RVO das Risiko ein, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung praktisch zweimal in Rechnung gestellt zu bekommen, zuerst von dem Unternehmer über den Preis für die Bauarbeiten und später von der Berufsgenossenschaft unmittelbar. Indessen entspricht diese abschreckende Gefahr dem Zweck des Gesetzes. Die gesetzliche Regelung hat eine Antriebs- und Ausgleichsfunktion ähnlich der Ausgleichsabgabe nach § 11 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) nF (vgl BVerfGE 57, 139, 166 f). Wer einer solchen Doppelhaftung entgehen will, soll dafür Sorge tragen, daß für ihn als Bauherrn kein Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten tätig wird; er soll Baufirmen meiden, deren Unternehmen in ihrem Bestand nicht gesichert sind (BSGE 30, 230, 235). Über Unternehmen gewerbsmäßiger Bauarbeiten erteilt die zuständige Bau-Berufsgenossenschaft jederzeit Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Wer dem dagegen nicht nachkommen will, muß zum Ausgleich dafür das Risiko der Bauherrenhaftung tragen. Die unerwünschten nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten stellen den untypischen Sachverhalt in der gesetzlichen Unfallversicherung dar, dem die untypischen Haftungsregelung entspricht. Beide, der Bauherr wie auch der Unternehmer, haben durch ihr unmittelbares oder mittelbares Zusammenwirken die Ursache dafür gesetzt, daß bei den betreffenden Bauarbeiten kraft Gesetzes ein versichertes Risiko entsteht, für das der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unbedingt einstehen muß. Es erscheint weder willkürlich noch unzeitgemäß, wenn es der Gesetzgeber ablehnt, das Risiko des Beitragsausfalls allein den übrigen Mitgliedern der Berufsgenossenschaft aufzuerlegen, die der Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten - möglicherweise durch Preisunterbietung gerade auch im Hinblick auf nicht abgeführte Beiträge zur Unfallversicherung - im Wettbewerb aus dem Feld geschlagen hat. Stattdessen ist es vielmehr zweckmäßig und verhältnismäßig, in diesen Fällen den Bauherrn, dem in der Regel doch das - durch die Nichtleistung von Beiträgen gegebenenfalls zu billige - Arbeitsergebnis zufließen wird, wie einen Bürgen haften zu lassen. Denn von seinem Handeln oder vorsichtigen Unterlassen hängt es in erster Linie ab, ob die zwar verlockenden, aber vom Gesetzgeber unerwünschten nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten durchgeführt werden. In einer Zeit, in der Schwarzarbeit und unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung ein noch nicht gelöstes Problem der Wirtschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland sind, ist die Bauherrenhaftung des § 729 Abs 2 RVO zu dem genannten Zweck aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht besonders zeitgemäß. Vergleichbar damit hält auch der Senat die moderne Gesetzesregelung, die den Entleiher überlassener Arbeitnehmer für die Beitragszahlungspflichten des Arbeitgebers zur Sozialversicherung wie einen selbstschuldnerischen Bürgen haften läßt (§ 393 Abs 3, § 729 Abs 4, § 1396 Abs 1 Satz 2 RVO, § 179 Nr 2 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-); das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verstärkt die Haftung noch bis zur eigenen Verbindlichkeit im Falle unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung (§ 10 Abs 1 und Abs 3 AÜG; vgl auch BSGE 61, 209 = SozR 7815 Art 1 § 10 Nr 3 und BSG, Urteil vom 27. August 1987 - 2 RU 41/85 - HV-Info 1987, 1815). Denn auch diese Entleiher haften ohne Rücksicht darauf, ob sie bereits mit dem Entgelt für den Verleiher anteilig Mittel für die Beiträge aufgebracht haben.

Die rechtsstaatlichen Bedenken, die der 9b-Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 15. Juni 1983 (SozR 2200 § 729 Nr 2) zu § 729 Abs 2 RVO geäußert hat, vermag der Senat deshalb nicht zu teilen. Inzwischen ist der Senat in Sachen der Unfallversicherung Nachfolger des 9b-Senats geworden. Der 9. Senat des BSG entscheidet nicht mehr auf diesem Rechtsgebiet.

Im übrigen können die weiteren Bedenken der Beklagten zu dieser Regelung dahingestellt bleiben, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 729 Abs 2 RVO auch abgesehen davon nicht erfüllt sind. Die Klägerin hat die Bauherrenhaftung gegenüber den Beklagten nicht innerhalb der Ausschlußfrist von einem Jahr geltend gemacht. Maßgebend für den Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt, zu dem die Verbindlichkeit des Unternehmers endgültig festgestellt ist. Die Beitragsschulden des Beigeladenen zu 1. hat die Klägerin, soweit es die Beklagten als Bauherren betrifft, mit ihren Beitragsbescheiden vom 27. Oktober 1981, 27. November 1981 und 27. Juli 1982 dem Grunde und der Höhe nach festgestellt. Auch der letztgenannte Bescheid ist unangefochten geblieben und somit am 30. August 1982 in der Sache bindend geworden (§ 37 Abs 2, § 39 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch -SGB X-, § 84 Abs 1, § 77 SGG). Zutreffend hat das SG hierin die endgültige Feststellung der Verbindlichkeit iS des § 729 Abs 2 RVO gesehen (RVA EuM 22, 210). Die hier geregelte öffentlich-rechtliche Haftung eines Nichtmitglieds für Mitgliedsbeiträge zur Berufsgenossenschaft verfolgt nicht allein den Zweck, das notwendige Beitragsaufkommen der Bau-Berufsgenossenschaften sicherzustellen. Die Haftung außerhalb der Berufsgenossenschaft und jenseits eines Sozialversicherungsverhältnisses bedeutet eine schwerwiegende Beschränkung des Vermögens als Eigentumsgegenstand. Diese sozialrechtliche Last wird gerechtfertigt, aber auch von vornherein begrenzt durch die bereits genannten vom Gesetzgeber zugleich verfolgten Zwecke des Antriebs und des Ausgleichs. Beide können unabhängig davon erreicht sein, ob die Beitragsforderungen der Berufsgenossenschaft erfüllt sind. Dementsprechend ist gesetzlich vorgeschrieben, daß die Zeit, in der die Haftung des Bauherrn in Anspruch genommen werden kann (Haftungszeit), nicht länger als ein Jahr dauern soll. Diese Begrenzung dient zugleich auch wesentlich dem Schutz des Bauherrn vor einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Überlastung. Während die Höhe der Haftung von der Berufsgenossenschaft festzustellen ist und von ihr auch nach der verbindlichen Feststellung gemäß § 749 RVO noch geändert werden darf, räumt ihr das Gesetz nicht das Recht ein, die Haftungszeit des Bauherrn zu verlängern oder sogar wieder aufleben zu lassen. Hätte die Berufsgenossenschaft auch dieses Recht, dann fehlte es der Regelung des § 729 Abs 2 RVO an einem nennenswerten Schutz des Bauherrn. Der Beitragsbescheid, mit dem die Berufsgenossenschaft (erstmals) die Verbindlichkeit des Unternehmers feststellt, setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes die Ausschlußfrist für die Bauherrenhaftung in Lauf. Sie kann aber nur dann eine Schutzfunktion für den Bauherrn erfüllen, wenn spätere Änderungen insoweit bedeutungslos sind. Sofern eine endgültige Feststellung der Verbindlichkeit iS des § 729 Abs 2 RVO erst dann vorläge, wenn unter der Verfahrensherrschaft der Berufsgenossenschaft die letzte Neufeststellung nach § 749 RVO erfolgt ist, fehlte dem Bauherrn jeder feste Anhaltspunkt dafür, das Ende seiner Haftungszeit absehen zu können. Von einem nennenswerten Schutz des Bauherrn zur Wahrung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit der Mittel könnte dann nicht mehr die Rede sein. Der dargelegte Gesetzeszweck steht dem aber entgegen. Ihm kann zum Schutz des Bauherrn nur eine Gesetzesauslegung entsprechen, die das Ende seiner Haftungszeit zum frühest möglichen Zeitpunkt ansetzt. Das ist der Ablauf eines Jahres, nachdem erstmals die Verbindlichkeit des Unternehmers dem Grunde und der Höhe nach bindend festgestellt worden ist. Zutreffend hat das SG festgestellt, daß die Haftungszeit der Beklagten danach am 30. August 1983 abgelaufen ist. Dementsprechend war die Haftung der Beklagten bereits zu Ende, als die Klägerin sie mit Schreiben vom 7. Dezember 1983 in Anspruch genommen hat.

Für die Inanspruchnahme des Bauherrn und seine Haftung nach § 729 Abs 2 RVO hat die Feststellung der Beitragsverbindlichkeit dem Grunde nach ebenso wie die Ankündigung der Inanspruchnahme des Bauherrn die entscheidende Bedeutung vor der endgültigen Bezifferung der Forderung. Das wirkt sich zugunsten der Berufsgenossenschaft aus, wenn sie die Inanspruchnahme des Bauherrn diesem wenigstens unbeziffert ankündigt, sobald die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers, gegebenenfalls auch die des Zwischenunternehmers, keinem ernsthaften Zweifel unterliegt und bevor die Ausschlußfrist des § 729 Abs 2 RVO abgelaufen ist. Der Senat hat das in seinem Urteil vom 30. Juli 1987 (aaO) bereits entschieden und näher begründet. Daran hat es die Klägerin nach den Feststellungen des SG im vorliegenden Falle fehlen lassen. Die Beigeladenen waren zahlungsunfähig. Der Beigeladene zu 1. hatte bereits am 2. März 1981 und der Beigeladene zu 2. am 2. September 1981 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben. Die Klägerin aber versäumte es, den Beklagten vor Ablauf ihrer Haftungszeit am 30. August 1983 die Inanspruchnahme für die Beitragsverbindlichkeit des Beigeladenen zu 1. wenigstens anzukündigen. Das wiederum wirkt sich zugunsten der beklagten Bauherren aus. Sie waren nach Ablauf ihrer Haftungszeit bereits von der Haftung nach § 729 Abs 2 RVO befreit, bevor die Beklagte sie in Anspruch nahm.

Die Revision war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 29

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