Verfahrensgang

AG Neuruppin (Urteil vom 12.06.2003; Aktenzeichen 51 F 117/03)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 208 Euro v. 1.3.2003 bis zum 31.5.2003, i.H.v. monatlich 249 Euro für Juni 2003, i.H.v. monatlich 262 Euro v. 1.7.2003 bis zum 31.12.2003 sowie monatlich ab Januar 2004 i.H.v. 100 % des Regelbetrages (Ost) der 3. Altersstufe nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 208 Euro ab dem 2.3.2003, aus weiteren 208 Euro ab dem 2.4.2003, aus weiteren 208 Euro ab dem 2.5.2003, aus weiteren 249 Euro ab dem 2.7.2003, aus weiteren 262 Euro ab dem 2.8.2003, aus weiteren 262 Euro ab dem 2.9.2003, aus weiteren 262 Euro ab dem 2.10.2003, aus weiteren 262 Euro ab dem 2.11.2003 und aus weiteren 262 Euro ab dem 2.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1.11.2002 bis 28.2.2003 einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 832 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für 208 Euro für den Zeitraum 2.11.2002 bis 1.12.2002, für 416 Euro für den Zeitraum 2.12.2002 bis 1.1.2003, für 624 Euro für den Zeitraum 2.1.2003 bis 1.2.2003 sowie für 832 Euro für den Zeitraum ab 2.2.2003 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten um den Mindestunterhaltsanspruch der Klägerin.

Die am 27.6.1991 geborene Klägerin ist das eheliche Kind der Beklagten. Die Ehe ihrer Eltern ist in Februar 2000 rechtskräftig geschieden worden. Seither lebt die Klägerin auf dem Gebiet der neuen Bundesländer bei ihrem Vater, der für sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein inne hat. Aus der geschiedenen Ehe ist ein weiteres Kind hervorgegangen, L.A., geboren am 8.3.1995. Der Sohn L. lebt bei der Beklagten, die ihrerseits das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihn allein ausübt.

Zwischen den Eltern der Klägerin bestand zunächst Einvernehmen dahingehend, wechselseitig keine Kindesunterhaltsansprüche geltend zu machen. Gleichwohl verfolgte die Beklagte nachfolgend in Vertretung des Sohnes L. dessen Unterhaltsansprüche ggü. dem Vater der Klägerin, woraufhin die durch ihren Vater vertretene Klägerin ihrerseits mit Schreiben vom 12.11.2002 die Beklagte aufforderte, zur Unterhaltsberechnung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Mit mittlerweile rechtskräftigem Versäumnisurteil des AG Emmerich vom 27.3.2003 (5 F 253/02) ist der Vater der Klägerin u.a. zur laufenden monatlichen Zahlung von 100 % des Regelbetrages an den Sohn L. verurteilt worden.

Die auf dem Gebiet der alten Bundesländer lebende Beklagte ist nicht vollschichtig erwerbstätig, sie betreut weiterhin den Sohn L. Seit August 2002 bezieht sie Arbeitslosenhilfe i.H.v. täglich 9,39 Euro. Zum 1.4.2003 hat sie eine geringfügige Beschäftigung mit einer monatlichen Nettoentlohnung von 440 Euro im Geschäft des Herrn T.H. angetreten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte verstoße gegen die sie treffende Erwerbsobliegenheit und müsse sich daher als fiktiv leistungsfähig zur Zahlung des geltend gemachten Mindestunterhaltes behandeln lassen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ab 1.3.2003 Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages (Ost) der 3. Altersstufe nebst 5 % Zinsen über Basiszins aus dem jeweiligem Rentenbetrag seit dem 2. Tag eines jeden Monats, sowie ab dem 1.11.2002 bis 28.2.2002 einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 996 Euro nebst 5 % über Basiszins aus 498 Euro seit dem 2.12.2002 und aus jeweils weiteren 249 Euro seit dem 2.1.2003 und 2.2.2003, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, nicht leistungsfähig zu sein. Sie könne sich ihrer Ansicht nach auf die Betreuung des Bruders der Klägerin berufen, ihr sei daher kein Verstoß gegen Erwerbsobliegenheiten vorzuwerfen.

Mit dem am 12.6.2003 verkündeten Urteil hat das AG Neuruppin der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, wegen des unterhaltsrechtlich gleichen Ranges beider Kinder könne sich die Beklagte nicht auf die Betreuung des Sohnes L. berufen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ebenso wie die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Aus dem auf Anforderung des Senates hin durch die Klägerin vorgelegten Schreibens der Stadt G vom 18.7.2003 geht hervor, dass die Klägerin keine Leistungen aus Arbeitslosen- bzw. Sozialhilfe mehr erhält und mit Herrn Thomas H in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt.

Die Beklagte beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur geringen Erfolg. Der Klägerin steht im Umfang der tenorierten Beträge ein Anspruch auf Unterhalt gegen die Beklagte zu; l...

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