Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.07.2021; Aktenzeichen VI ZR 1146/20)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.038,37 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % jährlich vom 18.07.2013 bis zum 04.02.2018 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Passat 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W....

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.075,22 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.358,86 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufungen der Parteien werden im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 17.07.2013 von der A... GmbH einen Pkw Passat ALLTRACK 4MOTION BM TECHN. 2,0 L TDI 125 KW (170 PS) zu einem Kaufpreis von netto 35.957,98 EUR (brutto 42.790,- EUR). Die Fahrzeugübergabe erfolgte laut Vertrag mit einer Laufleistung von 10.250 km (Anlage K1).

In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut.

Mit vorprozessualem anwaltlichen Schriftsatz vom 14.03.2017 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28.03.2017 zur Leistung von Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Vertrages durch Rückzahlung des Nettokaufpreises sowie zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Höhe von 1.075,22 EUR auf (Anlagen K4 bis K8).

Am 24.04.2018 wies das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 106.286 auf.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Die Beklagte habe sich, indem sie das Fahrzeug mit einer unzulässigen Software betreffend Abgasrückführung zur Verringerung der Stickoxidwerte habe ausstatten lassen, sittenwidrig verhalten und ihn über die Beschaffenheit des Fahrzeugs getäuscht. Die Beklagte habe aus eigenem Gewinnstreben und um die Marktführerschaft auf den Markt für Personenfahrzeuge zu erreichen gehandelt. Mitgliedern des Vorstands der Beklagten sei der in Rede stehende Sachverhalt bekannt gewesen. Es sei Sache der Beklagten, sich hinsichtlich der etwaigen Unkenntnis ihres Vorstands in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhalte zu entlasten. Wäre ihm der Sachverhalt in vollständigem Umfang bekannt gewesen, hätte er das Fahrzeug bereits deshalb nicht erworben, weil er an einem in gesetzwidriger Weise ausgestatteten Kraftfahrzeug kein Interesse gehabt hätte. Darüber hinaus sei es nach verschiedenen Sachverständigengutachten sehr wahrscheinlich, dass die von der Beklagten entwickelten Umrüstungsmaßnahmen nachteilige Auswirkungen auf das Fahrzeug hätten. Bei dieser Konstellation komme die Anrechnung von Nutzungsersatz im Wege des Vorteilsausgleichs nicht in Betracht. Betreffend die vorgerichtlichen Anwaltskosten sei aufgrund der besonderen Schwierigkeiten der Sache und des Umfangs der Ansatz einer 1,7-fachen Geschäftsgebühr gerechtfertigt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 35.957,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2013 Zug-um-Zug gegen Rückgabe zu zahlen, betreffend des Fahrzeugs Passat 2,0 TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer: W...;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Kosten von vergeblichen Aufwendungen betreffend des in Antrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Höhe von 1.075,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte seit dem 18.07.2013 betreffend der Rücknahme des im Antrag zu 1. beschriebenen Fahrzeugs im Annahmeverzug ist;

4. die Beklagte zu verurteilen, ihn in Höhe der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.073,10 EUR freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, eine gesetzeswidrige Softwareprogrammierung in dem Motor vorgenommen zu haben. Eine Täuschung des Klägers diesbezüglich sei nicht erfolgt, ebenso sei bei dem Kläger ein Schaden nicht eingetreten. Keinesfalls habe sie sittenwidrig oder mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Im Übrigen fehle es an der Kausalität, denn weder die technische Sicherheit no...

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