Normenkette
BGB §§ 611-612; GOÄ
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 06.06.2008; Aktenzeichen 3 O 330/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 6.6.2008 verkündete Urteil des LG Neuruppin - 3 O 330/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin betreibt ein ärztliches Laboratorium und ist auf das Gebiet der humangenetischen Diagnostik spezialisiert. Sie begehrt von dem Beklagten Vergütung für auf diesem Gebiet vorgenommene labormedizinische Untersuchungen an dessen Blut.
Der Beklagte befand sich im Mai und Juni 2006 bei Herrn Dr. K.-D. S. in der Gemeinschaftspraxis der Streithelferin in hausärztlicher Behandlung. Dort berichtete er davon, dass sein Vater an einer Teilausprägung des Marfansyndroms leide, infolgedessen dieser einen Klappenfehler an der Aortaklappe hatte, der habe operiert werden müssen. Der Beklagte gab am 31.5.2006 bei der Streithelferin eine Blutprobe ab, die auf das sog. "Marfan-Syndrom" untersucht werden sollte. Zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin ist streitig, ob es einige Tage danach zu einem Telefonat des Hausarztes des Beklagten mit der bei der Klägerin beschäftigten Zeugin Dr. T. kam, bei dem diese - nach den Behauptungen der Klägerin - darauf aufmerksam gemacht haben soll, dass es sich um eine zeit- und kostenintensive Untersuchung handele.
Ein Röhrchen mit dem Blut des Beklagten ging bei der Klägerin am 14.6.2006 ein. Die Sendung enthielt auch einen "Überweisungs-/Abrechnungsschein" (Schein-Nr. 6) und einen Überweisungs-/Abrechnungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung" (Schein-Nr. 10), die jeweils von der Streithelferin ausgestellt waren. Auf diesen Scheinen, die beide vom 8.6.2006 datieren, ist jeweils eingetragen: "Genotypisierung, Marfansyndrom". Auf dem Schein-Nr. 6 ist zudem handschriftlich ergänzt: "Bitte Stufendiagnostik. Marfan I und II (nach Rücksprache)". Wegen der weiteren Einzelheiten der Scheine-Nr. 6 und 10 wird auf Bl. 13 f. d.A. Bezug genommen.
Da sich den Überweisungsscheinen der Streithelferin entnehmen ließ, dass der Beklagte privat krankenversichert war, leitete die Klägerin der Streithelferin ein Formular "Privatzuweisung" zu, damit der Beklagte dieses unterzeichne. Das Formular erhielt die Klägerin am 21.6.2006 zurückgesandt. Auf diesem von dem Beklagten unterschrieben Formular heißt es u.a.: "Rechnung direkt an den Patienten ... Patienteninformation: Ich wurde durch meinen behandelnden Arzt über die medizinische Notwendigkeit der Durchführung o.g. Laboruntersuchung informiert und erkläre mein Einverständnis hierzu. Mir ist bekannt, dass die erbrachten Laborleistungen nach der derzeit gültigen 'Gebührenordnung für Ärzte' (GoÄ) berechnet werden und ich der Rechnungsempfänger bin." Wegen der weiteren Einzelheiten dieser "Privatzuweisung" wird auf Bl. 15 d.A. Bezug genommen.
Nach einer umfangreichen labormedizinischen Stufendiagnostik, deren Ergebnis die Klägerin der Streithelferin in den humangenetischen Gutachten vom 14., 29. und 30.8.2006 (Bl. 16-19 d.A.) mitgeteilt hatte, berechnete die Klägerin am 31.8.2006 eine Vergütung von 21.572,94 EUR. Diese Rechnung (Bl. 20 ff. d.A.) hob die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 9.7.2007 auf und berechnete ihre Leistungen mit der Rechnung vom 6.7.2007 neu, kam jedoch auf den gleichen Rechnungsbetrag. Wegen der Einzelheiten der Rechnung vom 6.7.2007 wird auf Bl. 25 f. d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin hat behauptet, dass der Hausarzt des Beklagten diesen darauf hingewiesen habe, dass es nicht sicher sei, dass die private Krankenversicherung des Beklagten die Kosten der Laboruntersuchung übernehmen werde. Sie hat sich weiterhin darauf berufen, dass sich der Beklagte ihr gegenüber wirksam vertraglich verpflichtet habe. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, die Diagnose und die Indikation der in Auftrag gegebenen labormedizinischen Untersuchungen zu überprüfen. Diese seien aber gleichwohl medizinisch notwendig gewesen, was sich daraus ergebe, dass der Vater des Beklagten an einer Teilausprägung des Marfansyndroms leide.
Die Streithelferin der Klägerin hat behauptet, dass der handschriftliche Zusatz auf dem Schein-Nr. 6 nicht von dem Hausarzt des Beklagten stamme, sondern von einer Frau Dr. Sp., der Mitarbeiterin eines Labors, an die der Hausarzt des Beklagten die Blutprobe zuerst versandt habe, bevor diese von dort - nach telefonischer Rücksprache mit ihm - an die Klägerin wegen deren besserer Spezialisierung weitergeleitet worden sei. Ihm sei auch nicht bekannt gewe...