Tenor
Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 02.01.2018 - 44a F 185/17 - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein von ihm angeregtes Verfahren zur Regelung seines Umgangs mit seinem minderjährigen Sohn.
Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verfügt der Beschwerdeführer über monatliche Nettoeinkünfte von 3.503,00 EUR, wobei 998,00 EUR auf Erwerbseinkommen und 2.505,00 EUR auf den Bezug von Übergangsbeihilfe entfallen.
Hiervon hat das Amtsgericht vom Beschwerdeführer geltend gemachte monatliche Abzugsbeträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO i.H.v. insgesamt 3.351,61 EUR anerkannt und ist so zu einem gem. § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommen von 151,39 EUR (3.503,00 EUR - 3.351,61 EUR) gelangt.
Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens hat das Amtsgericht unter anderem folgende Positionen als Abzugsbeträge berücksichtigt:
Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO) i.H.v. (Miete: 716,80 EUR zzgl. Heizkosten: 51,00 EUR) |
767,80 EUR |
Tilgungsraten hinsichtlich einer Kostenforderung der Landesjustizkasse aufgrund eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren und hinsichtlich eines im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren vom Vater des Beschwerdeführers gewährten Darlehens (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO) i.H.v. |
800,00 EUR |
Monatliche Rückzahlungsraten wegen zu Unrecht bezogenen Krankengeldes an die T... (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO) i.H.v. |
50,00 EUR |
Monatliche Raten zur Rückführung eines Dispositionskredites auf einem Girokonto des Beschwerdeführers bei der Bank (1)... (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO) i.H.v. |
50,00 EUR |
Aufwendungen für die Fahrt zum Arbeitsplatz (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a) ZPO) i.H.v. (pauschal 42 km × 5,20 EUR) |
218,00 EUR |
Unterhaltsleistungen für den nicht im Haushalt des Beschwerdeführers lebenden minderjährigen Sohn in Höhe des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b), S. 8 ZPO) |
302,00 EUR |
insgesamt mithin |
2.187,80 EUR |
Mit der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass das Amtsgericht zu Unrecht die Aufwendungen für seine Kfz-Versicherung i.H.v. 100,60 EUR und eine Arbeitsmittelpauschale von 5,20 EUR nicht, sowie die Zahlungsverpflichtungen an die Landesjustizkasse und seinen Vater nicht in voller Höhe (von jeweils 600,- EUR) berücksichtigt habe. Als Unterhaltsleistung sei der von ihm im Januar 2018 für seinen Sohn in Höhe von 402,00 EUR geleistete Betrag und nicht nur 302,00 EUR zu berücksichtigen. Zudem seien auch monatliche Aufwendungen von 92,80 EUR zum Ausgleich eines Debetsaldos seines "Super MasterCard"-Kontos bei der Bank (2) ... zu berücksichtigen. Mittlerweile müsse er auch einen höheren Heizkostenvorschuss von monatlich 85,00 EUR und monatliche Raten von 36,00 EUR auf das Saldo der letzten Heizkostenabrechnung zahlen.
Demgegenüber hätten sich die Aufwendungen für die Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Krankengeldes auf 15,00 EUR verringert.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Prämien für die Kfz-Versicherung seien mit der Kilometerpauschale von 5,20 EUR für die Fahrtstrecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz abgegolten.
Die Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers (an seinen Vater und die Landesjustizkasse) im Zusammenhang mit dem Strafverfahren seien nur in einem angemessenen Rahmen abzusetzen, der jedenfalls den monatlichen Gesamtbetrag von 800,00 EUR nicht übersteige.
Nachdem sich die in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten Ratenzahlungsbeträge für die Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Krankengeldes um 35,00 EUR verringert haben, sei es dem Beschwerdeführer möglich, diesen Monatsbetrag zu Tilgung der Forderung aus der Heizkostenabrechnung zu verwenden.
Die erhöhten Heizkostenvorschussaufwendungen seien angesichts der für eine Person unangemessenen Wohnungsgröße von 94 m2 und der damit einhergehenden Warmmiete von über 800,00 EUR nicht zu berücksichtigen.
Ein Abzug der Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber der Bank (2)... komme nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass er die Darlehensvaluta tatsächlich vor Einleitung des Verfahrens verwendet hat. Die Behauptung er habe die Mittel für seine Lebenshaltung in dem Jahr 2016 und dem ersten Halbjahr 2017 benötigt, sei vor dem Hintergrund seines übrigen Vorbringens, wonach er sich darauf beruft, dass er in dieser Zeit von seinem Vater mehrere Darlehenszahlungen von insgesamt 38.000,00 EUR zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zusätzlich zu dem von ihm im ersten Halbjahr 2017 bezogenen Arbeitseinkommen erhalten habe, nicht plausibel.
Als Unterhaltsbetrag könne ein höherer Betrag als der, zu dessen Zahlung der Beschwerdeführer in dem Unterhaltsverfahren 44a F 141/16 vor dem Amtsgericht Potsdam verpflichtet worden ist, nicht berücksichtigt w...