Tenor

1.) Das Vorhaben der Asklepios Kliniken GmbH (Beteiligte zu 1.), über die zu diesem Zweck gegründete Asklepios LBK Hamburg Beteiligungsgesellschaft mbH, Königstein, (Beteiligte zu 2.) eine Mehrheitsbeteiligung an der Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg GmbH (Beteiligte zu 5.) von der Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg Immobilien – Anstalt öffentlichen Rechts (Beteiligte zu 4.) zu erwerben, wird mit der folgenden Auflage freigegeben:

A. Weiterveräußerung

1. Den Verfahrensbeteiligten wird aufgegeben, innerhalb einer Frist von … Monaten nach Zustellung der Freigabeentscheidung eines der Krankenhäuser der Beteiligten zu 5. (Allgemeines Krankenhaus Altona, Allgemeines Krankenhaus Barmbek, Allgemeines Krankenhaus Eilbek, Allgemeines Krankenhaus Harburg, Klinikum Nord, Allgemeines Krankenhaus Wandsbek oder Allgemeines Krankenhaus St. Georg) an einen oder mehrere unabhängige(n) Erwerber zu veräußern. Für den Fall, dass die Beteiligten einen Monat vor Fristablauf nachweisen, dass die Verkaufsverhandlungen kurz vor dem Abschluss stehen, kann das Bundeskartellamt die gesetzte Frist um den erforderlichen Zeitraum verlängern.

2. Bei den Erwerbern muss es sich um Unternehmen handeln, an denen die Beteiligten einschließlich mit ihnen im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen weder personell noch durch Kapitalbeteiligung (gleich in welcher Höhe) beteiligt sind. Außerdem muss dargelegt werden, dass die Erwerber die Fähigkeit und die Absicht haben, das erworbene Krankenhaus als Wettbewerber am Markt zu erhalten. Weiterhin darf die Marktstellung der Erwerber prima facie nicht die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten lassen. Eine etwaige Pflicht zur Anmeldung des Erwerbs bei den zuständigen Kartellbehörden bleibt hiervon unberührt.

3. Die Weiterveräußerung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundeskartellamtes, die bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß A. 2. erteilt wird. Die Zustimmung ersetzt nicht die Durchführung eines ggf. nach dem GWB erforderlichen Fusionskontroll-Verfahrens. Der für eine Fusionskontrolle erforderliche Prüfzeitraum fällt nicht unter die Fristberechnung gemäß A.1.

B. Sicherung des Status Quo

1. Den Beteiligten wird aufgegeben, ab Zustellung des Beschlusses bis zum Vollzug der Weiterveräußerung, den Betrieb des bzw. der Krankenhäuser, die zum Verkauf gestellt werden sollen, im Rahmen der bisherigen Betriebsgrundsätze und des bisher üblichen Tagesgeschäftes voll funktionsfähig fortzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich insbesondere auf die Erhaltung des Anlagevermögens und der medizinischen und kaufmännischen Kompetenz der Belegschaft.

2. Den Beteiligten wird aufgegeben,

2.1 nach Vollzug der Weiterveräußerung des betreffenden Krankenhauses auf die Ausübung von Rechten aus Wettbewerbsverboten zu verzichten, die gegebenenfalls mit Mitarbeitern/ leitendem medizinischem und kaufmännischem Personal des betreffenden Krankenhauses vereinbart sind;

2.2 für einen Zeitraum ab Zustellung des Beschlusses bis zu 2 Jahren nach Vollzug der Weiterveräußerung weder direkt noch indirekt Mitarbeiter/ leitendes medizinisches und kaufmännisches Personal des betreffenden Krankenhauses abzuwerben, es sei denn der Erwerber hat schriftlich bestätigt, dass er im Einzelfall an einer Weiterbeschäftigung nicht interessiert ist;

2.3 für einen Übergangszeitraum von einem Jahr ab Vollzug der Weiterveräußerung das betreffende Krankenhaus auf Verlangen des Erwerbers und zu üblichen Preisen weiterhin mit Dienstleistungen und Waren zu versorgen, die bisher von der Beteiligten zu 3. – 5. seit dem 01. Januar 2005 direkt oder indirekt erbracht wurden, sofern der Erwerber nachweisen kann, dass er ohne diese Übergangshilfestellung nicht in der Lage ist, das Krankenhaus ordnungsgemäß fortzuführen. Das Recht auf Übergangshilfestellung entfällt, sofern damit unweigerlich wesentliche Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten preisgegeben würden.

3. Die gesetzlich bestehenden Rechte der Mitarbeiter (§ 613 a BGB sowie das „Rückkehrrecht” nach § 15 LBK-Immobilien Gesetz vom 11. April 1995 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2004, HmbGVBl. 2004, S. 487) bleiben dabei unberührt.

C. Berichtspflichten der Beteiligten

1. Den Beteiligten wird aufgegeben, im Rahmen des dem Bundeskartellamt vorgelegten Verkaufsplans dem Bundeskartellamt ab Zustellung des Beschlusses und bis zum Vollzug der Weiterveräußerung regelmäßig alle 60 Tage schriftlich zu berichten, insbesondere:

1.1 über die von der Beteiligten geführten Verkaufsgespräche unter Nennung des betreffenden Krankenhauses, der Gesprächspartner mit Namen und Kontaktadresse, und Inhalt sowie Ergebnis ihrer Kontakte;

1.2 über die Erfüllung ihrer sonstigen Verpflichtungen, insbesondere gem. B., aus dieser Auflage.

2. Das Bundeskartellamt kann den Bericht dem Veräußerungstreuhänder zugänglich machen.

D. Einsetzung eines Veräußerungstreuhänders

1. Für den Fall, dass die Beteiligten ihre Pflichten gem. A. nicht fristgerecht erfüllen, werden sie unverzüglich und unwiderruflich...

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