Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage des Feststellungsinteresses bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung

 

Leitsatz (redaktionell)

(Feststellungsklage bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung; Klageerweiterung in der Berufungsinstanz - Sachdienlichkeit - keine Zurückverweisung; notwendige Verwendungen im Sinne von BGB § 547).

1. Zur Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung.

2. Wird die Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz bejaht, so muß in der Sache entschieden werden; eine Zurückverweisung an die erste Instanz kommt nicht in Betracht.

3. Aufwendungen des Mieters zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache sind nicht notwendige Verwendungen im Sinne des BGB § 547; für derartige Aufwendungen schuldet der Vermieter Ersatz gemäß BGB § 538 Abs. 2.

 

Orientierungssatz

Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, daß im Zeitpunkt der Klageerhebung eine teilweise Bezifferung möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluß seiner Entwicklung beziffert werden kann (Anschluß BGH, 1952-04-04, III ZA 20/52, BGHZ 5, 314; Anschluß BGH, 1977-11-15, VI ZR 101/76, NJW 1978, 210; Anschluß BGH, 1978-01-10, VI ZR 113/75, WM IV, 1978, 470; Festhaltung BGH, 1970-09-30, VIII ZR 203/68; Festhaltung BGH, 1974-11-18, VIII ZR 188/73).

 

Normenkette

BGB § 538 Abs. 2 Fassung: 1964-07-14, § 547 Fassung: 1964-07-14; ZPO § 256 Fassung: 1976-12-03, § 263 Fassung: 1976-12-03, § 538 Fassung: 1976-12-03

 

Verfahrensgang

OLG München (Entscheidung vom 02.12.1981; Aktenzeichen 7 U 4566/80)

LG München I (Entscheidung vom 19.11.1980; Aktenzeichen 13 HKO 2606/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542393

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