Entscheidungsstichwort (Thema)

Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsprozeß. Zur Wahrung arbeitsrechtlicher Ausschlußfristen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Rechtsanwalt, der die Vertretung eines Arbeitnehmers in einem Arbeitsgerichtsprozeß übernimmt, beachtet nur dann die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn er die veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung, vornehmlich die in der Entscheidungssammlung des Bundesarbeitsgerichts abgedruckten Urteile, berücksichtigt.

2. Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, der einen Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozeß vertritt, im Hinblick auf die Sicherung des seinem Mandanten entstandenen Lohnausfalls (hier: Aufklärung der etwaigen Anwendbarkeit einer tarifvertraglichen Ausschlußklausel und der daraus folgenden weiteren Maßnahmen).

 

Orientierungssatz

1. Bestimmt eine tarifliche Ausschlußklausel, daß Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gerichtlich geltend gemacht werden müssen, sofern die Gegenpartei sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist erklärt, so kann die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine solche Ausschlußfrist nicht wahren.

2. Auch die Anwendung einer von Amts wegen zu beachtenden Ausschlußfrist steht unter dem Grundgedanken des BGB § 242.

 

Normenkette

BGB §§ 675, 276, 242

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Entscheidung vom 14.05.1981; Aktenzeichen 12 U 224/80)

LG Köln (Entscheidung vom 09.10.1980; Aktenzeichen 2 O 137/80)

 

Fundstellen

DB 1983, 1606-1607 (LT1-2)

Information StW 1983, 401-403 (LT1-2)

NJW 1983, 1665

NJW 1983, 1665-1666 (ST)

LM BGB § 276, Nr. 39 (LT1-2)

LM BGB § 675, Nr. 94 (L1-2)

BGHWarn 1983, Nr. 111 (LT1-2)

EBE/BGH 1983, 268-268 (L1-2)

ARST 1984, 15

JurBüro 1983, 1186-1189 (LT1-2)

ZIP 1983, 996

ZIP 1983, 996-999 (LT1-2)

AP ArbGG 1979 § 11, Nr. 6 Prozeßvertreter

MDR 1983, 1011-1012 (LT1-2)

VersR 1983, 659-660 (LT1-2)

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