Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungsunterbrechung für einen Auskunftsanspruch des zugewinnausgleichsberechtigten, geschiedenen Ehegatten durch Klage bzw Klageerweiterung im Prozeß auf Wertausgleich nach einer Teilauseinandersetzung
Orientierungssatz
Hat ein geschiedener Ehegatte Wertausgleich nach einer - aus Anlaß der Scheidung getroffenen - Teilauseinandersetzungsvereinbarung sowie hälftigen Wertausgleich für ein Hausgrundstück verlangt, das sich nach seinem Vortrag bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages im Endvermögen seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau befand, wird mit der entsprechenden Klage (bzw hier mit einer Klageerweiterung) auch die Verjährung des Auskunftsanspruchs nach BGB § 1379 Abs 1 unterbrochen.
Die Unterbrechungswirkung der Klage bzw der Klageerweiterung erfaßt nämlich sämtliche Ansprüche, auf die das Begehren des Klägers - unabhängig von dessen Sicht - gestützt werden könnte, so auch Ansprüche, die sich unter dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs ergeben können.
Normenkette
BGB § 209 Abs. 1, § 1378 Abs. 4, § 1379 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Hamm (Entscheidung vom 08.12.1994; Aktenzeichen 2 UF 285/94) |
AG Essen (Entscheidung vom 10.06.1994; Aktenzeichen 103 F 376/91) |
Fundstellen
Haufe-Index 542477 |
NJW 1997, 316 |
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