Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verwirkung des Schutzes der sog berühmten Unternehmenskennzeichnung bei andauernder unangefochtener Benutzung. Verwässerungsgefahr. Rechte Gleichnamiger

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Aufnahme des Familiennamens in eine Firmenbezeichnung kann auch dann einem älteren Träger desselben Namens gegenüber im Sinne des BGB § 12 befugt sein, wenn sie nach den handelspolizeilichen Vorschriften zwar nicht notwendig ist, wenn aber der jüngere Namensträger an ihr ein schutzwürdiges Interesse hat und im Rahmen des Zumutbaren das Erforderliche und Geeignete tut, um einer Verwechslung der Bezeichnungen nach Möglichkeit zu begegnen.

Wird ohne firmenrechtliche Notwendigkeit in die Firma ein Familienname aufgenommen, für den ein älterer Träger desselben Namens im geschäftlichen Verkehr überragende Bekanntheit erlangt hat, so kann ein schutzwürdiges Interesse des jüngeren Namensträgers nicht allein damit begründet werden, daß er nicht als Strohmann anzusehen sei und daß auch nicht die Absicht der Anlehnung an den Ruf des älteren Namensträgers bestehe.

2. Für die Frage, ob die für den besonderen Schutz der berühmten Unternehmenskennzeichnung gegen Verwässerung ihres Werbewerts erforderliche Alleinstellung besteht, ist auf die im Publikum herrschende Vorstellung abzustellen. Die Alleinstellung kann deshalb auch dann zu bejahen sein, wenn zwar noch ein weiteres Unternehmen auf einem entfernt liegenden Warengebiet denselben Namen in seiner Firma führt, diese Firmenbenutzung jedoch wegen ihrer engen Begrenzung dem Publikum nahezu völlig unbekannt geblieben ist.

3. Zur Verwirkung des Schutzes der sog berühmten Unternehmenskennzeichnung.

 

Orientierungssatz

Eine Verwirkung des Schutzes der sog. berühmten Unternehmenskennzeichnung kann in der Regel nur eintreten, wenn Anlaß zur Annahme besteht, der Namensträger habe von dem verletzenden Kennzeichengebrauch Kenntnis erlangt und dulde ihn. Das 11 Jahre andauernde Nebeneinander zweier Zeichen reicht demgegenüber nicht aus, um nach Treu und Glauben die Anerkennung des vom Verletzers erworbenen Besitzstandes zu fordern.

 

Normenkette

BGB §§ 12, 242

 

Fundstellen

Haufe-Index 542310

NJW 1966, 343

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