Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltliche Pflichten bei der Einholung von Verkehrswertgutachten

 

Leitsatz (amtlich)

a) Die Kosten eines überflüssigen Privatgutachtens hat der wegen fehlerhafter Beratung in Anspruch genommene Anwalt dem Mandanten nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dann nicht zu ersetzen, wenn der Mandant bei ordnungsgemäßer Beratung Kosten in gleicher Höhe für ein anderes Gutachten hätte aufwenden müssen, die er nunmehr einspart, weil es sich im Regreßprozeß – und nur hier – um Prozeßkosten handelt.

b) Zur Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs durch Handlungen des Geschädigten und zum Schutzbereich der verletzten Anwaltspflicht bei mitwirkenden gerichtlichen Fehlern.

 

Normenkette

BGB § 249

 

Verfahrensgang

OLG München

LG Landshut

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. September 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten verurteilt worden sind, an den Kläger 737.748,26 DM nebst Zinsen zu bezahlen, und festgestellt worden ist, die Beklagten hätten dein Kläger weiteren, aus Verbindlichkeiten gegenüber H. G. bestehenden Schaden zu ersetzen.

In Höhe von 3.373,26 DM wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Landshut vom 17. Juni 1994 die Klage abgewiesen. Im übrigen wird im Umfang der Aufhebung die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten, in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte, wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch.

Der im Jahre 1987 verstorbene Väter des Klägers, J. S. wurde zu gleichen Teilen beetbt von seinen Kindern – dem Kläger, der Schwester H. O. und dem Bruder S. S. Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Anwesen. S. S. schied 1988 aus dem Leben. Erben wurden seine Witwe C. S. (Schwägerin des Klägers) zu 3/4 sowie die Geschwister, der Kläger und Lt. O., zu je 1/8. Die Schwägerin drängte auf eine Erbauseinandersetzung mit dem Ziel, gegen finanzielle Abfindung aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Der Kläger und seine Schwester beauftragten daraufhin die Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Bearbeitet wurde die Sache von dem Beklagten zu 1)

Als Grundlage der Erbauseinandersetzung wurde ein Verkehrswertgutachten eingeholt. An den dadurch entstandenen Kosten beteiligte sich der Kläger in Höhe von 3.373,26 DM. Laut Gutachten belief sich der Verkehrswert der Hofstelle auf 2,35 Mio. DM. Als der Kläger darauf hinwies bei den sich daraus ergebenden Abfindungsbeträgen müsse der Hof verkauft werden, erklärte der Beklagte zu 1), eine Auseinandersetzung auf der Basis des Verkehrswertes sei unumgänglich. Gegenüber dem anwaltlichem Vertreter von C. S. anerkannte er das erstellte Gutachten als Grundlage für die Auseinandersetzung.

Als die Sache keinen Fortgang nahm, betrieb die Schwägerin die Teilungsversteigerung der landwirtschaftlichen Grundstücke. Daraufhin beantragte der Kläger – nach Beratung durch den Bauernverband und ohne anwaltliche Vertretung – beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht), ihm den Hof gemäß §§ 13 ff GrdstVG zuzuweisen. Im Termin am 22. Hai 1990 belehrte der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts die Beteiligten dahin, in ihrem Falle sei die Abfindung nicht, wie im Grundstücksverkehrsgesetz vorgesehen, nach dem Ertragswert zu berechnen, sondern nach dem (höheren) Verkehrswert, weil sich die Beteiligten für die Auseinandersetzung offensichtlich darauf geeinigt hätten. Diese Einigung wirke auch im Zuweisungsverfahren. Daraufhin schlossen der Kläger, seine Schwester und die Schwägerin einen Vergleich. Darin wurde der Hof an den Kläger zu Alleineigentum übertragen. Der Kläger verpflichtete sich, an die Schwägerin eine Abfindung in Höhe von 200.000 DM zu zahlen. Als weitere Abfindung trat er „seine Schadensersatzansprüche” gegen die Beklagten in Höhe von 300.000 DM an die Schwägerin ab. Weiter heißt es unter Ziff. 3 des Vergleichs:

„Die Beteiligten F. 5. und H. G. sind sich grundsätzlich über eine Abfindung einig. Die Art und Höhe der Abfindung wird noch zwischen den beiden Beteiligten vereinbart.”

Ziffer 10 des Vergleichs lautet:

„Mit dem Vergleich sind alle Ansprüche zwischen den Beteiligten aus den Erbauseinandersetzungen bezüglich J. und S. S. erledigt. Ausgenommen davon ist die Abfindungsregelung zwischen den Beteiligten F. S. und H. G.”

Der Kläger hat an die Schwägerin die Vergleichssumme bezahlt. Angeblich sieht er sich nunmehr auch Abfindungsansprüchen der Schwester H. G. ausgesetzt. Nachdem das Landgericht die Beklagten zur Freistellung des Klägers verurteilt hatte, verlangte dieser – unter Abzug der Beträge, die der Schwägerin und der Schwester bei Zugrundelegung des Ertragswerts zugeflossen wären (43.750 DM bzw. 65.625 DM) – Ersatz der darüber hinaus an die Schwägerin gezahlten 158.584,83 DM, der anteiligen Gutachterkosten in Höhe von 3.373,26 DM sowie eines Betrages von 734.375 DM, den der Kläger angeblich seiner Schwester schuldet. Das Oberlandesgericht hat ihm diese Beträge zugesprochen. Außerdem hat es festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden weitergehenden Schaden zu ersetzen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision, die der Senat nur insoweit angenommen hat, als sie zur Zahlung der Beträge von 3.373,26 DM und 734.375 DM verurteilt worden sind und festgestellt worden ist, die Beklagten hätten dem Kläger weiteren, aus dem Verhältnis zu seiner Schwester resultierenden Schaden zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe

Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg: Sie führt hinsichtlich der dem Kläger zugesprochenen anteiligen Gutachterkosten zur Klageabweisung und im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat – in Übereinstimmung mit dem Landgericht – dem Beklagten zu 1) als Pflichtverletzung zur Last gelegt, daß er den Kläger nicht über die Möglichkeit eines Zuweisungsverfahrens nach §§ 13 ff GrdstVG aufgeklärt habe. Statt dessen habe er eine Auseinandersetzung unter Zugrundelegung des Verkehrswerts betrieben. Das wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Insofern sind Rechtsfehler des Berufungsgerichts auch nicht ersichtlich.

Demgegenüber halten seine Ausführungen zum Schaden und zur Ursächlichkeit der Pflichtverletzung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

A.

Zu den Gutachterkosten

Die Revision rügt zu Recht, daß dem Kläger die von ihm anteilig – in Höhe von 3.373,26 DM – getragenen Kosten für das Verkehrswertgutachten nicht als Schadensersatz hätten zugesprochen werden dürfen.

Die Gutachterkosten sind von den Beklagten deswegen nicht zu erstatten, weil insofern eine Vorteilsausgleichung stattzufinden hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22. Januar 1980 – VI ZR 198/78, NJW 1980, 1787; MünchKomm-BGB/Grunsky, 3. Aufl. vor § 249 Rdnr. 93 ff 97 ff; Palandt/Helnrichs, BGB 55. Aufl. vor § 249 Rdnr. 119 ff). Bei ordnungsgemäßer, die Möglichkeit eines Zuweisungsverfahrens gemäß §§ 13 ff GrdstVG miteinschließender. Beratung wäre entweder schon vor der Antragstellung oder in dem landwirtschaftsgerichtlichen Zuweisungsverfahren (vgl. § 49 LwVG) statt des Verkehrswert – ein Ertragswertgutachten einzuholen gewesen. Dieses hätte, wie ein Vergleich mit den Kosten des in erster Instanz eingeholten Ertragswertgutachtens zeigt, jedenfalls nicht weniger gekostet als das Verkehrswertgutachten. Die Aufwendungen für jenes, dessen Kosten im Zuweisungsverfahren der Kläger als Antragsteller sogar allein hätte tragen müssen, hat er sich erspart. Die Kosten des im vorliegenden Verfahren eingeholten Ertragswertgutachtens sind solche des Prozesses. Hätte der Kläger sich auf die Geltendmachung der ihm zustehenden Ansprüche beschränkt, gingen diese Kosten nicht zu seinen Lasten. Für die Vorteilsausgleichung nicht entscheidend ist, daß sich der Kläger an den Kosten des Ertragswertgutachten beteiligen muß, weil er das Ertragswertgutachten auch zur Unterstützung weiterer, nicht gerechtfertigter Ansprüche herangezogen hat. Daß der Kläger durch einen eigenen, von den Beklagten nicht herausgeforderten Willensentschluß den Vorteil (teilweise) zunichte gemacht hat, kann einer Berücksichtigung im Wege einer Vorteilsausgleichung nicht entgegenstehen.

In Höhe von 3.373,26 DM ist das angefochtene Urteil somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und – da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen – die Klage abzuweisen.

B.

Zu den Verbindlichkeiten gegenüber der Schwester H. G.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die den Interessen der Mandanten zuwiderlaufende Erledigung des Auftrags (Auseinandersetzung auf der Grundlage des Verkehrswertes) zu dem geltend gemachten Schaden geführt. Zwischen dem Kläger und seiner Schwester H. O. einerseits sowie der Schwägerin C. S. andererseits sei schon vor Abschluß des landwirtschaftsgerichtlichen Vergleichs wirksam abgesprochen gewesen, den Nachlaß auf Verkehrswertbasis auseinanderzusetzen. Diese Absprache habe nicht nur für die Abfindung der Schwägerin, sondern auch der Schwester gegolten. Der Kläger habe diese nicht schlechter behandeln wollen als die Schwägerin. Denn das Verhältnis zu der Schwester sei ungetrütbt, das zur Schwägerin hingegen zerrüttet gewesen. Da[3 die Schwester ursprünglich mit einer wesentlich geringeren Abfindung – in Höhe von 20.000 DM – zufrieden gewesen wäre, sei unerheblich. Die Verpflichtung des Klägers gegenüber seiner Schwester sei obendrein in Ziff. 3 des Vergleichs festgelegt worden. Damit sei außer Streit gestellt worden, daß unabhängig von der Anrechung eines Vorausempfangs, über die man sich noch habe verständigen wollen, die Erbauseinandersetzung zwischen den Geschwistern auf der Grundlage des Verkehrswertes habe stattfinden sollen. Somit schulde der Kläger seiner Schwester bereits jetzt – auch ohne ausdrückliche Einigung über die endgültige Höhe der Abfindung – wenigstens 734.375 DM. Zwar habe der Kläger zunächst nur Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber der Schwester verlangen können. Da die Beklagten jedoch eine Regulierung des Schadens endgültig abgelehnt hätten, was einer Fristbestimmung nach § 250 Satz 1 BGB gleichstehe, sei der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergegangen.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger an seine Schwester mehr bezahlen muß, als er ihr unter Zugrundelegung des Ertragswerts schuldet. insofern ist bereits das Vorliegen eines Schadens zweifelhaft. Desweiteren ist fraglich, ob ein Schaden, der ggf. darin besteht, daß der Kläger seiner Schwester eine überhöhte Abfindung schuldet, vom Schutzbereich der verletzten Vertragspflicht gedeckt ist.

I.

Zum Schaden

Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG i.V.m. § 2049 BGB bemißt sich der Abfindungsanspruch der übrigen Miterben gegenüber dem Miterben, dem ein landwirtschaftlicher Betrieb gem. §§ 13 ff GrdstVG zugewiesen wird, grundsätzlich nach dem Ertragswert des Betriebes. Im Verhältnis zu seiner Schwester ist dem Kläger ein Schaden deshalb nur erwachsen, wenn er ihr ausnahmsweise eine Abfindung schuldet, die nicht nach dem Ertrags–, sondern nach dem (höheren) Verkehrswert des Betriebes berechnet wird. Eine derartige Verpflichtung besteht nur, wenn sich der Kläger mit seiner Schwester – wirksam – entsprechend geeinigt hat oder wenn die Einigung des Klägers mit seiner Schwägerin zwangsläufig zur Folge hat, daß auch im Verhältnis zur Schwester in gleicher Weise abgerechnet werden muß. Das erste ist nicht rechtlich einwandfrei festgestellt; das zweite scheidet aus Rechtsgründen aus.

1. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Kläger mit seiner Schwester wirksam geeinigt hat, sie werde auf der Basis des Verkehrswertes abgefunden.

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, vieles spreche dafür, daß eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Schwester „schon” in einer Besprechung „mit der Gegenseite” C. S. mit Anwalt) am 13. September 1988 zustande gekommen sei.

Das hatte der Kläger aber gar nicht behauptet. Er hatte vielmehr in der Klageschrift vorgetragen (und dies später wiederholt), er habe sich im Rahmen einer Besprechung, die ca. drei Wochen nach dem Eingang des Verkehrswertgutachtens stattgefunden habe und an welcher der Beklagte zu 1), er (Kläger) und seine Schwester H. G. teilgenommen hätten, mit dieser geeinigte daß sie – ebenso wie die Schwägerin C. S. – den ihr zustehenden Anteil aus dem Verkehrswert erhalte. Mit der von ihm genannten Besprechung kann der Kläger nicht die vom 13. September 1988 gemeint haben. Erstens war der Teilnehmerkreis ein anderer. und zweitens lag das Gutachten bereits seit Mitte März 1988 vor.

Zu der Behauptung des Klägers hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Frage, ob eine Einigung am 13. September 1988 zustande gekommen ist, hat es letztlich offengelassen. Damit ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen. daß sich der Kläger und seine Schwester an diesem Tage nicht über ihre Abfindung verständigt haben.

b) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Einigung „spätestens dadurch zustande gekommen. daß der Beklagte zu 1) … unter dem 17. Juli 1989 ausdrücklich schriftsätzlich erklärte, als Grundlage für die Auseinandersetzung werde das erstellte Gutachten anerkannt; auch gegen den Wertersatz würden sich keine Einwände erheben”.

Diese Auslegung ist für den Senat nicht bindend. Zwar ist die Auslegung von Individualerklärungen grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Berufungsgericht kann aber prüfen, ob erhebliche Auslegungsumstände unberücksichtigt geblieben sind (BGH, Urt. v. 7. Juli 1994 – IX ZR 211/93, NJW-RR 1994. 1187 m.w.N.). So ist es hier.

Das Schreiben vom 17. Juli 1989 enthält keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Klägers gegenüber H. 0. Es war von dem Beklagten zu 1) als Vertreter beider Geschwister, des Klägers und seiner Schwester. verfaßt und – wie das Berufungsgericht an sich nicht verkannt hat („Damit brachte der Beklagte zu 1) der Gegenseite gegenüber unmißverständlich zum Ausdruck…”) – allein an die Anwälte der Schwägerin C. S. gerichtet worden. Nach ihren Angaben vor dem Landwirtschaftsgericht sah H. G. das Schreiben zum ersten Mal, als es ihr in der öffentlichen Sitzung am 22. Mai 1990 vorgelesen wurde.

c) Wenn das Schreiben vom 17. Juli 1989 nicht selbst zu der Einigung geführt hat, konnte es allerdings indizielle Bedeutung dafür haben, daß sich die Geschwister zuvor geeinigt hatten und daß sich der Beklagte zu 1) deshalb für befugt halten durfte, sich der Gegenseite gegenüber so zu äußern, wie in dem Schreiben vorn 17. Juli 1989 geschehen.

Dagegen spricht aber folgendes:

aa) Die Beklagten haben behauptet, Gegenstand ihrer Beauftragung sei gewesen, die Schwägerin, mit der die Geschwister im Streit gelebt hätten, aus der Erbengemeinschaft herauszulösen. Zwischen dem Kläger und seiner Schwester habe sie fortbestehen sollen.

Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, der Anwaltsauftrag habe auf umfassende Beratung bei der Gesamterbauseinandersetzung gelautet. Das habe das Landgericht „zutreffend festgestellt” und sei von den Beklagten „auch nicht mehr ernsthaft bestritten” worden. Beides trifft nicht zu. Das landgerichtliche Urteil hat offengelassen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, sie seien nur beauftragt gewesen, das Ausscheiden der Schwägerin aus der im übrigen fortbestehenden Erbengemeinschaft zu betreiben. Es ist auch nicht erkennbare daß die Beklagten diese Behauptung fallen gelassen haben. Noch auf s. 6 f ihres nachgelassenen Schriftsatzes vom 5. Juli 1995 haben sie daran festgehalten. Es kommt hinzu, daß die Beklagten, solange sie in dieser Angelegenheit auftraten. immer von dem Kläger und seiner Schwester gemeinsam beauftragt waren. Dieser – vom Berufungsgericht außer acht gelassene – Umstand spricht dafür, daß während der Zeit. in der die Beklagten für die Geschwister tätig waren, diese keine gegensätzlichen Interessen hatten. Anderenfalls hätten die Beklagten standes- und gesetzwidrig (vgl. S 356 StGB. § 43 a Abs. 4 BRAO) gehandelt. Ein einheitliches Mandat beider Geschwister hätten die Beklagten jedenfalls dann nicht mehr fortführen dürfen. sobald es um eine Auseinandersetzung auch zwischen den Geschwistern gegangen wäre und die Schwester zu erkennen gegeben hätte, auf der Basis des Verkehrswertes abgefunden werden zu wollen.

In der Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen. daß die Beklagten mit der Auseinandersetzung zwischen den Geschwistern nicht beauftragt waren. Dann ist es widersprüchlich. wenn das Berufungsgericht auf der anderen Seite feststellt, der Kläger habe sich nur seiner Schwester unter Einschaltung der Beklagten Quer die Erbauseinandersetzung geeinigt.

bb) Das Berufungsgericht hat den Prozeßstoff ferner nicht daraufhin überprüft, ob die behauptete Einigung sich mit der Interessenlage der Geschwister vertrug. Bedeutete es schon den – unter allen Umständen zu vermeidenden – „Ruin” des Hofes, wenn für die Abfindung der Schwägerin der Verkehrswert zugrunde gelegt wurde, so galt das erst recht dann, wenn die Schwester dem Beispiel der Schwägerin folgte, weil der Anteil der Schwester am Nachlaß sogar noch höher war als der der Schwägerin.

Der Kläger hat vorgetragen, nach dem ersten, durch den Tod des Vaters ausgelösten Erbfall seien sich die Geschwister einig gewesen, daß der ältere Bruder S. den Hof übernehme und die übrigen Geschwister auf der Basis des Ertragswertes abfinde. Danach wäre auf die Schwester H. G. unter Berücksichtigung eines Vorempfanges von 50.000 DM noch ein Betrag von 20.000 DM entfallen. Nach dem Ableben 5. seien die Beklagten beauftragt worden, dafür zu sorgen, daß der Hof der Familie erhalten bleibe und die „weichenden” Erben in der für den Kläger günstigsten Form ausbezahlt würden. Als der Beklagte zu 1) erklärt habe, der Anteil der Schwägerin sei nach dem Verkehrswert zu berechnen, sei er – Kläger – „völlig konsterniert”, „völlig verzweifelt” gewesen. Denn danach hätte der Hof nicht gehalten werden können.

Diese Sicht wurde von der Schwester offenbar geteilt. Der Kläger hat ein Schreiben seiner Schwester an das Landwirtschaftsgericht vom 14. Mai 1990 vorgelegt und sich auf ihre Zeugenaussage vor dem Prozeßgericht berufen. Darin hat die Schwester zum Ausdruck gebracht, es habe in ihrem und des Klägers Interesse gelegen, daß der Hof in der Familie bleibe und der Kläger ihn als Eigentümer bewirtschafte. Sie hätten den Beklagten zu 1) darauf hingewiesen, daß eine Auseinandersetzung zum Verkehrswert den Ruin des Hofes bedeute. In erster Linie sei es darum gegangene die „immensen” Forderungen von C. S. abzuwehren. Wenn diese „durchgegangen” wären. hätten die Geschwister den Hof verkaufen müssen.

Weder mit dem Klagevortrag noch mit der Zeugenaussage hat sich das Berufungsgericht befaßt. Beides legte nahe. daß eine bindende Einigung über eine Abfindung der Schwester nach dem Verkehrswert jedenfalls solange nicht stattgefunden hat. als noch Aussicht bestand. den Hof „für die Familie” – praktisch kam nur der Kläger in Betracht – zu erhalten. Das Berufungsgericht hat nicht bedacht. daß der Kläger nach entsprechender Beratung durch den Bauernverband das Zuweisungsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht eingeleitet hat – offenbar mit voller Unterstützung seiner Schwester –, um die von der Schwägerin betriebene Teilungsversteigerung zu vermeiden. Es spricht alles dafür, daß bei der Beratung durch den Bauernverband insbesondere auch die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG, wonach für die Abfindung der Betrieb zum Ertragswert anzusetzen ißt. zur Sprache gekommen ist. Denn hätte der Kläger damit gerechnet, auch im Zuweisungsverfahren Abfindungen nach dem Verkehrswert zahlen zu müssen, wäre ein Zuweisungsverfahren aus seiner Sicht nicht sinnvoll gewesen. Da er den Zuweisungsantrag aber gestellt hat, muß er wohl damals davon ausgegangen sein, daß sich auf diese Weise eine Abfindung nach dem Verkehrswert vermeiden lasse. In diesem Zusammenhang war auch die Zeugenaussage der Schwester H. G. zu würdigen. Das Berufungsgericht hat das unterlassen. Der Zeugenaussage läßt sich möglicherweise ebenfalls entnehmen, daß sich die Geschwister vor Vergleichsschluß nicht über die Art und Höhe der Abfindung geeinigt hatten, jedenfalls nicht über eine Abfindung auf der Basis des Verkehrswertes. Die Zeugin hat bekundet, sie und der Kläger hätten das Landwirtschaftsgericht „immer wieder darauf hingewiesen, daß kein Einverständnis bzw., keine Einigung auf der Basis des Verkehrswerts vorgelegen” habe. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen habe das Gericht angekündigt, es würden nun auch ihre (gemeint ist die Schwester) Abfindungsansprüche miteinbezogen, und zwar auf Verkehrswertsbasis. Darüber sei sie, die Schwester, „ziemlich überrascht” gewesen und habe sich nicht endgültig festlegen wollen. Sie sei bereit gewesen – wenn die rechtliche Möglichkeit bestanden hätte – sich mit dem Kläger auf der Basis des Ertragswertes auseinanderzusetzen. Mit dem Abschluß des Vergleichs, durch den C. S. „so gut wegkommt”, sei für sie, die Zeugin, aber klar, daß auch sie auf Verkehrswertbasis abgefunden werden wolle. Der Kläger habe sichnach dem Vergleich ihr gegenüber bereit gezeigt, auf Verkehrswertbasis abzurechnen.

d) Falls es vor Abschluß des Vergleichs dennoch zu einer Einigung, wie sie der Kläger behauptet, gekommen sein sollte, wäre sie formnichtig nach § 313 Satz 1 BGB gewesen.

Das Berufungsgericht hat zwar nicht verkannt, daß Auseinandersetzungsverträge gemäß § 2042 BGB formbedürftig sind, falls zum Nachlaß Grundstücke gehören (vgl. MünchKomm-BGB/Dütz, 2. Aufl. § 2042 Rdnr. 36, Palandt/Edenhofer, 2042 Rdnr. 4). Das Berufungsgericht hat indes übersehen, daß der Formzwang auch für Nebenabreden – z.B. Absprachen über die Bewertung der zum Nachlaß gehörenden Grundstücke gilt, wenn diese nach dem Willen der Vertragsschließenden zu dem schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrag gehören sollen (Soergel/M. Wolf, BGB 12. Aufl. 5 2042 Rdnr. 28; Palandt/Heinrichs. S 313 Rdnr. 25, 32). Ist eine solche Einheit gewollt. braucht die Nebenabrede nicht selbst die Verpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung des Grundstückseigentums zu enthalten (vgl. BGHZ 76, 43. 49; 78, 346. 349; BGH, Urt. v. 6. November 1981 – V ZR 138/80, NJW 1982, 434). Eine Einheit ist gewollt. wenn die Absprachen miteinander „stehen und fallen” sollen (BGHZ 101, 393, 396). Das war hier der Fall.

Allerdings wäre der Formmangel einer etwaigen Abrede mit der Eintragung des Klägers geheilt worden (§ 313 Satz 2 BGB). Ob der Kläger inzwischen im Grundbuch steht, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt.

e) Das Berufungsgericht hat schließlich gemeint, die Verpflichtung des Klägers gegenüber seiner Schwester sei auch in Ziff. 3 des Vergleichs festgelegt. Damit hätten der Kläger und seine Schwester verbindlich außer Streit gestellt, daß unabhängig von der Anrechnung des Vorausempfangs, worüber man sich noch habe einigen wollen, jedenfalls die Erbauseinandersetzung zwischen ihnen auf Verkehrswertbasis vorzunehmen sei. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung ebensowenig stand.

Die tatrichterliche Auslegung eines Prozeßvergleiches unterliegt – ebenso wie die Auslegung von Individualerklärungen – der revisionsrechtlichen Prüfung jedenfalls darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze. gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (BGH, Urt. v. 4. April 1968 – VII ZR 152/65; v. 11. Mai 1995 – VII ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1201, 1202). Die Frage, ob Prozeßvergleiche vom Revisionsgericht in weitergehendem Umfang, nämlich unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden können (so BAG NDR 1983, 1053), bedarf keiner Entscheidung, weil sich die Auslegung des Tatrichters schon aufgrund einer beschränkten Nachprüfung als rechtsfehlerhaft erweist.

Die Auslegung des Berufungsgerichts ist mit dem Wortlaut des Vergleichs nicht vereinbar. Aus den Bestimmungen in Ziff. 3 und 10 ergibt sich, daß die „Art und Höhe der Abfindung” der H. G. bei dem Vergleich ausgeklammert werden sollte. Das steht im Einklang mit den Angaben, die H. G. selbst als Zeugin gemacht hat. Sie hat bekundet, sie sei, als das Landwirtschaftsgericht die Einbeziehung ihrer Abfindungsansprüche in eine Gesamtregelung vorgeschlagen habe, „ziemlich überrascht” gewesen und habe sich „noch nicht endgültig festlegen” wollen. Auch die weiteren Angaben der Zeugin – mit dem Abschluß des für ihre Schwägerin so günstigen Vergleichs sei ihr klar geworden, daß auch sie auf Verkehrswertbasis abgefunden werden wolle; der Kläger habe sich nach dem Vergleich ihr gegenüber bereit gezeigt, in dieser Weise abzurechnen – zeigen, daß der Wunsch der Schwester, eine Abfindung nach dem Verkehrswert zu erhalten, erst nach dem Vergleichsschluß gereift ist. Dementsprechend hat sich der Kläger auch erst danach entschlossen, diesem Wunsch zu entsprechen.

f) Daß die Einigung mit der Schwester der vergleichsweisen Auseinandersetzung mit der Schwägerin nachgefolgt sei. hat der Kläger nicht substantiiert behauptet und das Berufungsgericht nicht festgestellt. Im übrigen kommt es darauf aus den nachfolgend unter II. erörterten Gründen nicht an.

2. Die Einigung des Klägers mit seiner Schwägerin hat nicht zwangsläufig zur Folge, daß der Kläger seine Schwester in gleicher Weise abfinden muß wie die Schwägerin. Das gilt sowohl in bezug auf den vor dem Landwirtschaftsgericht geschlossenen Vergleich als auch in bezug auf eine vorausgegangene Einigung über den Wertansatz.

a) Endet ein Zuweisungsverfahren nach §§ 13 ff GrdstVG mit einem gerichtlichen Zuweisungsbeschluß. muß nur die Zuweisung als solche allen Beteiligten gegenüber einheitlich erfolgen. Die Art und Höhe der nach § 16 GrdstVG zu leistenden Abfindung kann verschieden ausfallen. Es ist zulässig, einen Miterben statt durch Zahlung eines Geldbetrages ganz oder teilweise durch Übereignung eines Grundstücks abzufinden (§ 16 Abs. 4 GrdstvG). Auch kann ein Miterbe, z.B. der überlebende Ehegatte des Erblassers, mit einem Altenteil abgefunden werden (§ 16 Abs. 5 GrdstVG). Selbst wenn alle Miterben in Geld abgefunden werden sollen. kann sich die Forderung einzelner Miterben z.B. dadurch erhöhen, daß sie sich durch Arbeitsleistung in dem Betrieb besondere Verdienste erworben haben (Lange, GrdstvG 2. Aufl. § 16 Anm. 4). Im übrigen können die Beteiligten. weil § 16 GrdstVG kein zwingendes Recht enthält (Ehrenforth, RSG und GrdstVG 1965 § 16 GrdstVG Anm. 2 b). über Art und Höhe der Abfindung Vereinbarungen treffen (Lange, § 16 Anm. 3). Diese können die Beteiligten insgesamt oder auch nur einzelne von ihnen berühren (Pikalo/Bendel, GrdstVa 1963 5 16 Anm. V 4 a.E.).

Im vorliegenden Fall wurde das Zuweisungsverfahren für erledigt erklärt, nachdem die Beteiligten sich vergleichsweise geeinigt hatten. Im Rahmen eines derartigen Vergleichs können die Beteiligten keinen strengeren Bindungen unterliegen, als wenn sie sich im Hinblick auf eine vom Landwirtschaftsgericht im Rahmen des Zuweisungsbeschlusses festzusetzende Abfindung einigen. Beschränkt sich die Tragweite des Vergleichs hinsichtlich der Abfindung auf das Verhältnis des Klägers zu der Schwägerin, kann die Schwester daraus keine Rechte herleiten.

b) Eine dem Vergleichsschluß vorausgegangene Vereinbarung über den für den Betrieb anzusetzenden wert, der das Landwirtschaftsgericht Bindungswirkung auch für das Zuweisungsverfahren beigemessen hat, wirkt – ebenso wie der Vergleich – wiederum nur unter den beteiligten Parteien. Kann im Zuweisungsverfahren eine Vereinbarung getroffen werden, die nur zugunsten eines der abzufindenden Miterben wirkt, muß das auch im Vorfeld des Zuweisungsverfahrens möglich sein.

II.

Zur Ursächlichkeit

Falls sich der Kläger nach Abschluß des Vergleichs mit der Schwester dahin verständigt hat, sie werde – ebenso wie die Schwägerin – unter Zugrundelegung des Verkehrswertes abgefunden, ist diese Schadensfolge den Beklagten jedenfalls haftungsrechtlich nicht zuzurechnen.

1. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts im Termin vom 22. Mai 1990 dem Kläger zu verstehen gegeben hat, seine Schwester habe ebenfalls einen Abfindungsanspruch auf der Grundlage des Verkehrswertes. War dies nicht der Fall, hat der Kläger ihr die höhere Abfindung vielmehr nur deshalb zugebilligt, weil er die Schwester nicht schlechter als die Schwägerin hat behandeln wollen, fehlt es schon am adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und schaden. Dieser Zusammenhang ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache auslöst, die den Schaden erst endgültig herbeiführt. Davon ist auszugehen, wenn für die Zweithandlung des Geschädigten kein rechtfertigender Anlaß bestand, jene durch das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert wurde und eine ungewöhnliche Reaktion auf das Ereignis darstellt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 – IX ZR 116/93, WM 1995, 398, 402 m.w.N.)

Falls sich der Kläger und seine Schwester H. 0. – entgegen ihrer ursprünglichen Absicht – nach dem Vergleichsschluß verständigt haben, daß die Schwester auf der Basis des Verkehrswertes abgefunden werden soll, und zwar durch Zahlung von rund 800.000 DM, war die darin liegende Ausweitung des Schadens durch die Pflichtverletzung der Beklagten nicht veranlaßt. Daß der Beratungsfehler der Schwägerin zu einer Abfindung verholfen hatte, die sie in dieser Höhe rechtlich nicht zu beanspruchen hatte, berechtigte den Kläger nicht, einen vergleichbaren unrechtmäßigen Vorteil nun auch der Schwester zukommen zu lassen. Der Kläger war durch den Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts darauf hingewiesen worden, daß die Beratung durch die Beklagten – was die Maßgeblichkeit des Verkehrswerts als Bemessungsgrundlage für die Abfindung anging – falsch gewesen war. Es wäre nun an dem Kläger gewesen, den drohenden Schaden aus dieser Falschberatung nach Kräften abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Statt dessen hat der Kläger – wenn er, wie er behauptet, der Schwester ebenfalls eine Abfindung auf der für falsch erkannten Basis des Verkehrswerts versprochen hat – den Schaden wesentlich vergrößert. Dazu durfte sich der Kläger durch das haftungsbegründende Ereignis nicht als herausgefordert betrachten. Durch die den Beklagten zur Last fallende anwaltliche Falschberatung entstand für den Kläger kein vernünftiger Grund, den Schaden zum Vorteil seiner Schwester auszuweiten.

2. Falls der Kläger die Äußerungen des Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts so verstehen durfte, die Schwester habe – wie die Schwägerin – einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung nach dem Verkehrswert, liegt der Nachteil, der in der vertraglichen Begründung eines dahingehenden Abfindungsanspruchs zu sehen ist. nicht im Schutzbereich der verletzten Anwaltspflicht. zu ersetzen sind solche Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Ein Anwalt haftet für den Schaden aus einem gerichtlichen Fehler, wenn dieser maßgeblich auf Problemen beruht. deren Auftreten der Anwalt durch sachgerechtes Arbeiten gerade hätte vermeiden müssen (BGH, Urt. v. 21. September 1995 – IX ZR 228/94, WM 1996. 35, 39 f m.w.N.). Hatten die Beklagten – wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist – nur den Auftrag, die Schwägerin aus der im übrigen fortbestehenden Erbengemeinschaft herauszulösen, mußten sie diesen Auftrag so erledigen, daß die Mandanten – also beide Geschwister – vor vermeidbaren und voraussehbaren Nachteilen im Verhältnis zur Schwägerin bewahrt wurden (vgl. BGH. Urt. v. 21. September 1995 aaO s. 40 m.w.N.). Einen erstmals durch die fehlerhafte Rechtsmeinung des Landwirtschaftsgerichts im internen Verhältnis der Geschwister aufgetretenen Interessengegensatz hatten sie nicht zu beachten, zumal das Mandat anscheinend bereits beendet war. als der Kläger das Zuweisungsverfahren einleitete.

III.

Das Berufungsurteil ist insofern aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Das Berufungsgericht wird nunmehr feststellen müssen, ob der Kläger vor dem Vergleichsschluß, der Beratung durch den Beklagten zu 19 folgend und in Unkenntnis ihrer Fehlerhaftigkeit, sich H. G. gegenüber verpflichtet hat, ihr in jedem Falle – auch bei Durchführung eines Zuweisungsverfahrens nach §§ 13 ff GrdstvG – eine Abfindung unter Zugrundelegung des Verkehrswertes zu zahlen. Im Hinblick auf § 313 Satz 2 BGB wird das Berufungsgericht desweiteren festzustellen haben, ob der Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Für den Fall, daß sich die Geschwisternach dem Vergleichsschluß in der beschriebenen Weise geeinigt haben, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der den Beklagten erteilte Auftrag darauf gerichtet war, die Erbengemeinschaft insgesamt aufzulösen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 604955

BB 1996, 2648

NJW 1997, 250

MDR 1997, 296

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