Leitsatz (amtlich)

Entsprechend § 86 a Abs. 2 HGB hat der Unternehmer den Handelsvertreter von einer bevorstehenden Stillegung des Betriebes zu einem angemessenen Zeitpunkt zu unterrichten (im Anschluß an BGHZ 49, 39, 44). Bei der Bestimmung des Zeitpunkts sind die berechtigten Interessen des Unternehmers an möglichst langer Geheimhaltung der Stillegungsabsicht gegen die berechtigten Interessen des Handelsvertreters an möglichst frühzeitiger Unterrichtung zwecks Bemühung um eine andere Tätigkeit gegeneinander abzuwägen.

Dem Handelsvertreter obliegt der Beweis, daß das Unterlassen rechtzeitiger Unterrichtung von der bevorstehenden Betriebsstillegung für seinen Verdienstausfall ursächlich geworden ist, d.h. daß er bei rechtzeitiger Unterrichtung alsbald eine andere Handelsvertretung gefunden hätte. Dabei können ihm die Regeln des Anscheinsbeweises zu Hilfe kommen. (Im Anschluß an BGH LM Nr. 18 zu § 282 BGB).

 

Normenkette

HGB § 86a Abs. 2; BGB § 282

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 19.03.1973)

LG Stuttgart (Urteil vom 05.05.1972)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 19. März 1973 aufgehoben. Das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Stuttgart vom 5. Mai 1972 wird teilweise abgeändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin war seit 1964 Handelsvertreterin der Beklagten zu 1) (im folgenden: Beklagte). Am 12. Juli 1968 vereinbarten die Parteien auf Wunsch der Beklagten, eine ordentliche Kündigung des Provisionsvertreter-Verhältnisses sei „nur möglich mit einer Frist von einem Kalenderjahr, auszusprechen ein halbes Jahr vorher”.

Am 28. Juli 1971 schrieb die Beklagte der Klägerin:

„Wir teilen Ihnen hiermit mit, daß die Schuhfabriken K. und S. mit Auslauf der Winter-Produktion ihre Fertigung und den Vertrieb einstellen.

Durch die Stillegung entfällt die Geschäftsgrundlage und die Basis für eine weitere Zusammenarbeit. Eine neue Kollektion werden Sie nicht mehr erhalten.

Sofern Sie am Abverkauf von Lagerware interessiert sind, bitten wir um Kontaktaufnahme.”

Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 30. Juli 1971. Sie warf der Beklagten vor, diese habe sie über die beabsichtigte Betriebsstillegung arglistig getäuscht und es schuldhaft unterlassen, ihr rechtzeitig fristgerecht zu kündigen; noch am 27. Juli sei ihr mitgeteilt worden, Mitte August sei die neue Kollektion zu übernehmen.

Die Klägerin fand eine neue Handelsvertretung erst für die übernächste Reisesaison 1972/73. Sie verlangt mit der Klage Schadensersatz für ihr in der Saison 1971/72 entgangene Provisionen in Höhe eines Teilbetrags von 18.000 DM nebst Zinsen.

Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 9.000 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufungen der Parteien hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Mit der – zugelassenen – Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht sieht in dem Schreiben der Beklagten vom 28. Juli 1971 eine fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages, zu der die Beklagte wegen der durch erhebliche Verluste gebotenen Stillegung ihres Betriebes berechtigt gewesen sei. Die Beklagte sei der Klägerin aber deswegen schadensersatzpflichtig, weil sie es schuldhaft unterlassen habe, die Klägerin rechtzeitig von ihrer Stillegungsabsicht in Kenntnis zu setzen.

Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Einwände gehen fehl.

1. Nach § 86 a Abs. 2 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben und ihn insbesondere zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfang abschließen kann oder will, als nach den Umständen zu erwarten ist. Das gilt auch für den Fall einer Umstellung des Vertriebssystems mit nachteiliger Wirkung für den Handelsvertreter, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 49, 39, 44).

2. Dasselbe muß entsprechend und erst recht für den Fall der bevorstehenden Betriebsstillegung gelten, die dem Vertreter jedes weitere Geschäft unmöglich macht. Der Unternehmer muß in einem solchen Fall den Handelsvertreter zu einem angemessenen Zeitpunkt von der voraussichtlichen Schließung des Betriebes unterrichten. Wann dieser Zeitpunkt gekommen ist, läßt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festlegen. Dabei sind die berechtigten Interessen des Unternehmers an möglichst langer Geheimhaltung der Stillegungsabsicht gegen die berechtigten Interessen des Handelsvertreters an einer möglichst frühzeitigen Unterrichtung zwecks Bemühung um eine andere Tätigkeit gegeneinander abzuwägen.

3. Das Berufungsgericht stellt fest, die Betriebsstillegung sei spätestens Mitte Juni 1971 bei der Beklagten beschlossene Sache gewesen. Seine Folgerung, die Beklagte hätte damals alsbald die Klägerin davon, zumindest vertraulich, unterrichten müssen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

II.

Die Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin bei einer früheren Unterrichtung von der bevorstehenden Betriebsstillegung bereits für die nächste Saison 1971/72 eine Ersatzvertretung gefunden haben würde, daß also die der Beklagten vorgeworfene Unterlassung rechtzeitiger Mitteilung der Stillegungsabsicht für die Provisionseinbußen der Klägerin ursächlich geworden sei.

Das Berufungsgericht meint, da hierfür keine der Parteien Beweis angetreten habe, sei nach der Beweislast zu entscheiden. Diese treffe die Beklagte. Im übrigen spreche auch der Beweis des ersten Anscheins für die Klägerin.

Beides trifft nicht zu.

1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung.

a) Bei diesem Anspruch obliegt ihr nicht nur der Beweis für die objektive Vertragsverletzung, sondern auch der für die Ursächlichkeit (BGHZ 23, 288, 290; 28, 251, 254; 48, 310, 312; 61, 118, 120; BGH Urteil vom 13. Februar 1969 – VII ZR 14/67 – = LM Nr. 18 zu § 282 BGB; NJW 1969, 1708; BAGE 20, 136). Das bedeutet bei einer Schadensverursachung durch Unterlassen rechtzeitiger Unterrichtung, daß der angeblich Geschädigte den Nachweis erbringen muß, bei vertragsgemäßem Verhalten des Gegners wäre der Schaden nicht entstanden (BGH NJW 1961, 868, 870; Urteil des Senats vom 27. Februar 1969 – VII ZR 8/67 –). Dabei können dem Beweispflichtigen die Regeln des Anscheinsbeweises zu Hilfe kommen.

b) Die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des I. Zivilsenats (NJW 1968, 2240) betraf einen anders gelagerten Fall, wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 13. Februar 1969 (LM Nr. 18 zu § 282 BGB) erläutert hat.

c) Die Beweislast kann sich allerdings unter Umständen bei Verletzung von Aufklärungspflichten umkehren (BGHZ 61, 118). Ein solcher Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor.

2. Auch die zweite Begründung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Beweis des ersten Anscheins für eine Schadensverursachung durch die Beklagte erbracht, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Es mag sein, daß die Schuhproduzenten sich gemeinhin bereits im Juni und Juli eines jeden Jahres darum bemühen, freigewordene Vertreterstellen für die im September beginnende nächste Reisesaison zu besetzen. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht eine dem von ihm angenommenen Erfahrungssatz widersprechende Feststellung trifft.

Unstreitig sind auch die übrigen Handelsvertreter der Beklagten erst ebenso spät wie die Klägerin von der bevorstehenden Stillegung des Betriebes unterrichtet worden. Dennoch haben sie, mit Ausnahme eines über 60 Jahre alten Vertreters, eine Anschlußtätigkeit für die nächste Saison gefunden. Das spricht dagegen, daß im August/September in der Schuhbranche eine Vertretung für die nächste Saison praktisch kaum zu erhalten sei, und auch dagegen, daß die Klägerin, bei Unterrichtung Mitte Juni 1971, danach noch eine Vertretung für die nächste Reisesaison hätte bekommen können.

III.

Somit hat die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, daß ihr Provisionsausfall in der Saison 1971/72 durch die nicht rechtzeitige Unterrichtung seitens der Beklagten von der bevorstehenden Betriebsstillegung verursacht worden ist. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Klage ist zur Abweisung reif, so daß das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin hat, trotz entsprechenden Hinweises des Senats, auch in der Revisionsverhandlung nichts Substantiiertes dafür vorgebracht, daß sie bereits für die Saison 1971/72 eine Ersatzvertretung hätte erhalten können, wenn die Beklagte sie Mitte Juni 1971 rechtzeitig von der demnächstigen Betriebsstillegung unterrichtet hätte. Deswegen bedarf es auch unter dem Gesichtspunkt des § 139 ZPO hier keiner Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben. Die Klage ist unter Abänderung des Urteils des Landgerichts mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO in vollem Umfang abzuweisen.

 

Unterschriften

Vogt, Erbel, Schmidt, Recken, Doerry

 

Fundstellen

NJW 1974, 795

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