Leitsatz (amtlich)
a) Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.
b) Die Verletzung des Reisenden bei einem Verkehrsunfall während des Transfers vom Flughafen zum Hotel begründet einen Reisemangel, auch wenn den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem Unfall trifft. Wird der Reisende hierdurch so schwer verletzt, dass er keine weiteren Reiseleistungen in Anspruch nehmen kann, verliert der Reiseveranstalter regelmäßig den gesamten Anspruch auf den Reisepreis.
Normenkette
BGB § 651c Abs. 1, § 651d Abs. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 09.10.2015; Aktenzeichen 22 S 89/15) |
AG Neuss (Urteil vom 17.02.2015; Aktenzeichen 75 C 3139/14) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 22. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 9.10.2015 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Neuss vom 17.2.2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise vom 15.12. bis 29.12.2013 in die Türkei zum Preis von 1.485 EUR. Zu den Reiseleistungen gehörte der Transfer vom Flughafen zum Hotel. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Klägerin und ihr Ehemann erlitten Verletzungen, derentwegen der Ehemann intensivmedizinisch betreut werden musste. Die Klägerin hat die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises und Erstattung weiterer Kosten verlangt. Das AG hat das Vorliegen eines Reisemangels bejaht und der Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Klage 1.002,72 EUR (1.485 EUR abzgl. vorgerichtlich gezahlter 482,27 EUR) nebst Zinsen zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
Rz. 2
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt.
Entscheidungsgründe
Rz. 3
Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Rz. 4
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Reiseleistungen seien mangelfrei erbracht worden. Der Reiseveranstalter schulde eine bestimmte Gestaltung der Reise und habe für deren Gelingen einzustehen. Er trage unabhängig davon, auf welchen Ursachen die Beeinträchtigung der Reiseleistungen beruhe, die Gefahr des Misslingens der Reise, soweit deren erfolgreiche Gestaltung von seinen Leistungen abhänge; ihn treffe daher insoweit eine Erfolgshaftung. Um jedoch eine uferlose Einstandspflicht des Reiseveranstalters für noch so entfernte Mangelursachen zu verhindern, bedürfe es einer angemessenen Einschränkung der Gewährleistungshaftung. Beeinträchtigungen der Reise, in denen sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden verwirkliche, seien vom Mangelbegriff auszunehmen; sie lägen außerhalb des Schutzzwecks der reisevertraglichen Gewährleistungshaftung. Danach sei die Gefahr einer Kollision mit einem "Geisterfahrer" auf einer Kraftfahrtstraße, die im privaten Alltag ebenso wie bei einer Auslandsreise bestehe, keine reisespezifische Gefahr und gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Ein solcher Unfall habe auch keinen Einfluss auf die vertraglich geschuldeten Reiseleistungen. Der Reiseveranstalter sei gehalten, bei der geschuldeten Beförderung vom Flughafen zum Hotel ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug einzusetzen und einen sorgfältig ausgewählten Fahrer zu beauftragen. Ihm obliege nicht, den Reisenden vor privaten Verletzungsrisiken zu schützen, welchen dieser im privaten Alltag oder als Individualreisender ebenso ausgesetzt wäre. Ob sich der Reisende im Zeitpunkt des Eintritts einer alltäglichen, nicht reisespezifischen Gefahr in der physischen Obhut des Reiseveranstalters befunden habe, sei ebenso wenig von Belang, da die eingetretene Gefahr in keinem inneren Zusammenhang hierzu stehe.
Rz. 5
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat unter Aufhebung des Berufungsurteils abschließend in der Sache selbst entscheiden. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises gem. § 651d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 638 Abs. 4 BGB zu.
Rz. 6
1. Nach § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Reisemangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird. Der Reiseveranstalter trägt unabhängig von der Ursache des Fehlers grundsätzlich die Gefahr des Gelingens der Reise und hat auch ohne Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen (BGH, Urt. v. 23.9.1982 - VII ZR 301/81, BGHZ 85, 50, 56; Urt. v. 17.1.1985 - VII ZR 375/83, NJW 1985, 1165, 1166; Urt. v. 20.3.1986 - VII ZR 187/85, BGHZ 97, 255, 259; Urt. v. 12.6.2007 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549 = RRa 2007, 215 Rz. 20; vgl. auch Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 7 Rz. 3; Staudinger/A. Staudinger; BGB, Neubearbeitung 2016, § 651c Rz. 9, 42, jeweils m.w.N.). Fällt bereits die erste Reiseleistung aus und wird damit die gesamte Reise vereitelt, verliert der Reiseveranstalter seinen Vergütungsanspruch insgesamt (BGHZ 97, 255).
Rz. 7
2. Nach diesen Maßstäben liegt ein Reisemangel i.S.v. § 651c Abs. 1 BGB vor.
Rz. 8
a) Die von der Beklagten als Reisebestandteil geschuldete Transferleistung hatte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur zum Inhalt, ein zum Transport der Reisenden wie ihres Gepäcks geeignetes verkehrssicheres Fahrzeug und zu dessen Führung ausgebildetes und geeignetes Personal bereitzustellen. Vielmehr schuldete die Beklagte insoweit - wie auch im Übrigen - den Erfolg der Reise(teil)leistung, von dem die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen abhing; sie hatte mithin die Reisenden unversehrt vom Flughafen zum Hotel zu befördern. Auch wenn die Parteien im Reisevertrag keine konkreten Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Transferfahrt vereinbart hatten, entsprach dieser Inhalt der Leistungspflicht der Beklagten nach der Verkehrsauffassung der gewöhnlichen Beschaffenheit dieses Reisebestandteils. Der Reisende darf erwarten, dass der Reiseveranstalter die Transferleistung so erbringt, dass seine körperliche Unversehrtheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Rz. 9
b) Die Beklagte hat diese Leistung objektiv fehlerhaft erbracht, da der Transferbus während des Transports in einen Verkehrsunfall verwickelt und die Reisenden hierdurch - zum Teil schwer - verletzt wurden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Reisemangel nicht deshalb zu verneinen, weil sich in der mangelhaften Transferleistung das allgemeine Lebensrisiko der Reisenden verwirklicht hätte.
Rz. 10
aa) Eine Begrenzung der reisevertraglichen Gewährleistung kann in Bezug auf Umstände geboten sein, die allein in der persönlichen Sphäre des Reisenden liegen oder in denen sich Risiken verwirklichen, die der Reisende im täglichen Leben ebenfalls zu tragen hat. Damit wird dem Schutzzweck der reisevertraglichen Gewährleistung Rechnung getragen, ebenso wie es im Schadensersatzrecht anerkannter Lehre entspricht, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine vertragliche Haftung besteht danach nur für diejenigen adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Die Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der Norm erfordert dabei eine wertende Betrachtung des Einzelfalls. Der BGH hat zu dem Schadensersatzanspruch nach § 651 f BGB ausgesprochen, es könne nicht Zweck reisevertraglicher Haftung sein, den Reisenden von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für Schäden, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos einträten, werde auch dann nicht gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit einem haftungsbegründenden Ereignis einträten (BGH, Urt. v. 11.1.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420 Rz. 18 = RRa 2005, 112 m.w.N.). Der Reisende hat deshalb in Fällen, in denen kein Zurechnungszusammenhang zu einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder sonst zu einem haftungsbegründenden Ereignis besteht, die Risiken einer Unternehmung, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt, hinzunehmen (vgl. Erman/Schmid, BGB, 14. Aufl., § 651c Rz. 10). So verhält es sich etwa, wenn der Reisende außerhalb der Inanspruchnahme von Reiseleistungen am Urlaubsort verunglückt, erkrankt oder Opfer einer Straftat wird oder sonst aus persönlichen Gründen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
Rz. 11
bb) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Rz. 12
Der Unfall, der sich während der von der Beklagten geschuldeten Transferfahrt ereignete, wirkte unmittelbar auf die vertragliche Transportleistung ein und führte zu ihrer Fehlerhaftigkeit. Soweit die Reisenden, wie die Klägerin und insb. ihr Ehemann, (schwer) verletzt und in ein Krankenhaus gebracht wurden, konnten sie die Fahrt zum Hotel auch nach der unfallbedingten Unterbrechung nicht fortsetzen. Damit hat sich durch den von dem Falschfahrer verursachten Unfall eine für die Personenbeförderung im allgemeinen Straßenverkehr typische und, weil der Transport als Reiseleistung geschuldet war, insofern auch reisespezifische Gefahr verwirklicht. Die Reisenden befanden sich auf der Transferfahrt in einem von dem Reiseveranstalter eingesetzten Fahrzeug und somit gleichsam in dessen Obhut, so dass der Zusammenstoß mit dem von einem Falschfahrer gesteuerten Fahrzeug und die Folgen dieses Zusammenstoßes auch in einem inneren Zusammenhang mit der Transportverpflichtung des Reiseveranstalters standen.
Rz. 13
Der Umstand, dass den Reiseveranstalter keine Schuld an dem durch den "Geisterfahrer" verursachten Unfall trifft, ist für die Minderung nach § 651c BGB und die daraus folgende Verpflichtung zur (vollständigen oder teilweisen) Erstattung des Reisepreises unerheblich. Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können. Diese Wertung entspricht dem Grundgedanken des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, insb. der Regelung des § 326 BGB, wonach derjenige Vertragspartner, der die vertragliche Leistung objektiv nicht zu erbringen vermag, die Gegenleistung nicht erhalten oder behalten soll. Es mag daher mit dem Berufungsgericht davon gesprochen werden können, dass sich in dem Unfall das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe, das jeder Teilnehmer am Straßenverkehr eingeht. Dieses Risiko hat indessen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es die fehlerfreie Erbringung der von der Beklagten geschuldeten Reiseleistung beeinträchtigt hat, nicht der Reisende, sondern der Reiseveranstalter zu tragen, der die Preisgefahr auch sonst tragen muss.
Rz. 14
3. Aufgrund des Reisemangels hat die Beklagte keinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Rz. 15
a) Das Vorliegen eines Reisemangels führt nach § 651d Abs. 1 BGB zu einer Minderung des Reisepreises für die Dauer des Mangels. Minderung für die Dauer des Mangels bedeutet nicht, dass aufgrund eines durch einen Unfall auftretenden Reisemangels zwingend nur eine Minderung nach der anteiligen Zeit, hier also nur für den Unfalltag, eintritt. Ein Ereignis, das einen besonders schweren Reisemangel herbeiführt, kann dazu führen, dass die Reise insgesamt oder weitgehend ihren Zweck verfehlt und kann eine Minderung rechtfertigen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist. Für den Fall, dass der Reisende zu Tode kommt oder schwere Verletzungen erleidet, liegt dies auf der Hand (BGH, Urt. v. 15.7.2008 - X ZR 93/07, BGHZ 177, 249 Rz. 9, 11).
Rz. 16
b) So liegen die Dinge hier.
Rz. 17
Durch die fehlerhafte Transportleistung wurde der Wert der gesamten Reise und deren Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufgehoben. Der Ehemann der Klägerin wurde nach dem festgestellten Sachverhalt so schwer verletzt, dass er intensivmedizinischer Behandlung bedurfte und bis zu seinem Transport nach Deutschland im Krankenhaus verbleiben musste und keine weiteren Reiseleistungen in Anspruch nehmen konnte. Für ihn war der Nutzen der Reise vollständig entfallen. Nichts anderes gilt für die Klägerin. Auch wenn sie 24 Stunden nach dem Unfall das Krankenhaus verlassen konnte und in dem gebuchten Hotel Leistungen für die verbleibenden Tage bis zum Rücktransport ihres Ehemannes in Anspruch nahm, hielt sie sich nach den unangegriffenen Feststellungen des AG an jedem dieser Tage im Krankenhaus auf, um ihrem Ehemann beizustehen. Unter diesen Umständen war auch für die Klägerin der Reisezweck vereitelt, denn ein Nutzen der Reise und der mit der Reise verbundene und zu erwartende Erholungserfolg konnte nicht mehr eintreten.
Rz. 18
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 10256665 |
BB 2016, 3009 |
NJW 2017, 8 |
NJW 2017, 958 |
JurBüro 2017, 332 |
NZG 2016, 5 |
ZAP 2017, 405 |
ZIP 2017, 1 |
JA 2017, 384 |
JZ 2017, 253 |
MDR 2016, 13 |
MDR 2017, 509 |
RRa 2017, 65 |
VersR 2017, 1284 |
ZfS 2017, 197 |
RdW 2017, 83 |
LL 2017, 247 |