Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 29.09.2006) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. September 2006 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht die formellen und materiellen Vorraussetzungen der Unterbringung nach § 66 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Ebenso hat es – sachverständig beraten – von einer Unterbringung gemäß § 64 StGB wegen deren Aussichtslosigkeit abgesehen. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB abzusehen, die nach den Grundsätzen des § 72 StGB die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich machen kann (vgl. BGHSt 42, 306, 308; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 4 StR 530/06).
Rz. 3
Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten gemäß § 63 StGB deshalb verneint, weil die für beide Taten angenommene erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) jeweils durch die hochgradige Tatzeit-Alkoholisierung des Angeklagten (3,0 ‰ bei Begehung der gefährlichen Körperverletzung) bewirkt wurde. Das schloss eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB indes noch nicht von vornherein aus. Zwar kommt die Anwendung des § 63 StGB nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen worden ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27). In Fällen, in denen die Verminderung der Schuldfähigkeit letztlich auf Alkoholgenuss zurückzuführen ist, kann § 63 StGB aber ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 9). Nichts anderes gilt bei einer Politoxikomanie, die auf einer krankhaften Sucht beruht. Das Landgericht hätte sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob bei dem Angeklagten eine krankhafte Sucht nach Alkohol und anderen Drogen vorliegt.
Rz. 4
Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus dem festgestellten Verlauf des Alkohol- und Drogenmissbrauchs, der bereits im Jahre 1995 zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB führte, die – mit mehreren Unterbrechungen infolge des Entweichens des Angeklagten – von Mitte 1996 bis Mitte Juli 1998 dauerte und im Ergebnis erfolglos blieb. Der Angeklagte setzte danach seinen Alkohol- und Drogenmissbrauch (Heroin, Marihuana, Amphetamine, Kokain und Medikamente) fort. Er befand sich im März 2006 einige Tage in stationärer Entzugsbehandlung und kurz danach nochmals in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik. Dort wurden eine akute Intoxikation mit multiplen Substanzen sowie eine Politoxikomanie diagnostiziert. Damit liegen Umstände vor, die üblicherweise mit dem Begriff einer Sucht verbunden werden.
Rz. 5
Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigenden krankhaften Sucht nach Alkohol und anderen Drogen war hier nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das Landgericht – auch darin dem Sachverständigen folgend – das Vorliegen eines überdauernden psychischen Sachverhalts, der als krankhaft seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzuordnen wäre, und ebenso eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne dieser Vorschriften ausgeschlossen hat. Soweit es letzteres Kriterium betrifft, hat das Landgericht ausgeführt, es bestünden „zwar viele Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten”, insoweit handele es sich aber bei dem Angeklagten lediglich um eine „dissoziale” Persönlichkeit. Auch wenn diese Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in ihrer Ausprägung noch nicht den Grad erreicht hat, der bereits für sich genommen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, die vom Landgericht sicher angenommene Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten letztlich erst durch seine jeweils akute Alkoholintoxikation – möglicherweise in Verbindung mit der Wirkung auch anderer Drogen – herbeigeführt worden ist, kann darin nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zustand gesehen werden, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zu rechtfertigen vermag (vgl. BGHSt 44, 338; 44, 369; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2000 – 4 StR 583/99 – NZV 2000, 213).
Rz. 6
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht – wäre es davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB vorliegen – von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen hätte. Zwar ist die Unterbringung nach § 63 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein „geringeres”, sondern ein „anderes” Übel als die Sicherungsverwahrung, zumal beide Maßregeln zeitlich unbegrenzt sind. Jedoch erweist sich die Unterbringung nach § 63 StGB schon deshalb regelmäßig als die weniger beschwerende Maßregel, weil ihr Vollzug grundsätzlich vor dem Vollzug der Strafe stattfindet und auf die Strafe angerechnet wird (§ 67 Abs. 1 und 4 StGB). Auch aus diesem Grund ist – und zwar unabhängig von der Frage der Therapierbarkeit – der Maßregelanordnung nach § 63 StGB in der Regel gegenüber der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der Vorrang einzuräumen (BGHSt 42, 306, 308; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 4 StR 530/06).
Rz. 7
Der Maßregelausspruch bedarf mithin insgesamt neuer Prüfung und Entscheidung.
Unterschriften
Tepperwien, Maatz, Athing, Ernemann, Sost-Scheible
Fundstellen
Haufe-Index 2553276 |
StV 2007, 410 |
R&P 2008, 68 |