Alexander C. Blankenstein
Neben der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts muss die Klage auch noch die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klageantrag erfolgt in der Klageschrift nach der Bezeichnung der Parteien, also dem Rubrum.
Obwohl der Antrag im zivilprozessualen Verfahren der Auslegung nach § 133 BGB zugänglich ist, muss er eindeutig sein.
Der Antrag muss innerhalb der Anfechtungsfrist hinreichend bestimmt formuliert werden, damit erkennbar ist, welche Beschlüsse Gegenstand der Beschlussanfechtung und welche Beschlüsse bestandskräftig sind. Ist dem Klageantrag nicht eindeutig zu entnehmen, welcher Beschluss angefochten wird, ist er nicht hinreichend bestimmt und insoweit die Anfechtungsfrist nicht gewahrt. Dem Bestimmtheitserfordernis ist gerade in Anfechtungsverfahren ohne Schwierigkeiten gerecht zu werden, weil hier das Begehren, "den Beschluss zu TOP … für ungültig zu erklären", genügt.
Auswirkungen von Schreibfehlern und Unrichtigkeiten
Schreibfehler oder ähnliche offensichtliche Unrichtigkeiten sind jedoch dann unschädlich, wenn sich aus weiteren Angaben im Klageantrag, mindestens jedoch aus einer mit Klageerhebung erfolgten Klagebegründung eindeutig ergibt, was Gegenstand der Klage sein soll.
Maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens ist nämlich nicht allein der Wortlaut des Klageantrags. Dieser ist vielmehr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung Vorgetragenen auszulegen. Erhebt also beispielsweise ein Wohnungseigentümer gegen einen Beschluss über eine bestimmte Erhaltungsmaßnahme Anfechtungsklage und bezeichnet diesen fehlerhaft als zu TOP 3.4 gefasst, obwohl ein solcher gar nicht existiert, der angefochtene Beschluss vielmehr zu TOP 3.3 gefasst wurde, und erwähnt der Wohnungseigentümer im Klageantrag in einem Klammerzusatz "Terrassensanierung" und begründet darüber hinaus die Klage bereits, ist dem Bestimmtheitserfordernis Genüge getan.
Kein Kostenprivileg bei "Vorratsanfechtung"
Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verwalters zum Führen der Beschluss-Sammlung gemäß § 24 Abs. 7 und 8 WEG und seiner weiteren Verpflichtung zur unverzüglichen Erstellung der Versammlungsniederschrift nach § 24 Abs. 6 WEG, kommt eine Anfechtung sämtlicher Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung lediglich dann infrage, wenn der Verwalter vor Ablauf der Anfechtungsfrist weder das Protokoll zur Eigentümerversammlung noch die entsprechenden Eintragungen in die Beschluss-Sammlung vorgenommen hat. Liegt im laufenden Verfahren dann die Niederschrift vor oder sind die Eintragungen in die Beschluss-Sammlung erfolgt und besteht auf Grundlage der entsprechenden Informationen kein Bedarf mehr an einer Fortführung des Verfahrens, müsste der klagende Wohnungseigentümer nach diesseitiger Sicht eine Erledigterklärung abgeben können, sodass die Verfahrenskosten der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auferlegt werden. Dies hat dann einen entsprechenden Regressanspruch gegen den Verwalter zur Folge. Wollte man den anfechtenden Wohnungseigentümer auf eine Klagerücknahme verweisen, müsste er wegen der ihm auferlegten Verfahrenskosten dann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Regress nehmen und diese dann wiederum den Verwalter.
"Vorratsanfechtung" ohnehin gefährlich
Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage gegen alle in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse und deutet er in seiner Klageschrift an, die Klage auf einen noch unbestimmten Teil der gefassten Beschlüsse beschränken zu wollen, kann die Auslegung dieses Klageantrags durchaus dazu führen, dass die Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG wegen Unbestimmtheit als versäumt angesehen wird. Zugunsten des klagenden Wohnungseigentümers könnte nämlich dieses Ergebnis eher in seinem Interesse sein, als eine kostenträchtige Teilklagerücknahme, zumal er immer noch die Nichtigkeit angefochtener Beschlüsse geltend machen kann.
Der korrekte Sachantrag in Fortsetzung des Ausgangsbeispiels lautet:
Mustertext: Sachantrag
(...)
wegen: Beschlussanfechtung
vorläufiger Gegenstandswert: 5.000 EUR
Ich beantrage,
den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.3.2021 zu TOP 6 gefassten Beschluss über die Sanierung der Hausfassade für ungültig zu erklären.
Die Angaben "wegen" und "vorläufiger Gegenstandswert" vor dem eigentlichen Antrag sind keine zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschlussanfechtungsklage. Durch die Bezeichnung "wegen" weiß das Gericht lediglich sofort, um was es geht. Angaben zum "vorläufigen Gegenstandswert" beruhen auf einer Schätzung des Streitwerts mit Blick auf die Verfahrenskosten.
Tauglicher Tenor
Wie bereits erwähnt, muss der Antrag so formuliert sein, dass er einen tauglichen Tenor für den Fall der antragsgemäßen Verurteilung darstellt. Der Tenor der gerichtlichen Entscheidung besteht darüber hinaus auch aus der Kostenentscheidung und der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils. Weitere entsprechende Anträge kö...