Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen und für[1] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für[2] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat.

[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.
[2] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.

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