Leitsatz (amtlich)
1. Landgerichtsärzte sind in Bayern für die Erstellung von Gutachten in Betreuungsverfahren qualifiziert.
2. Ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung kann nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers noch vorliegen. Deshalb ist es bei der Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Betreuung erforderlich, festzustellen, daß der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen in den bestimmten Aufgabenkreisen frei zu bestimmen.
Normenkette
BGB § 1908d; FGG § 68b
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 12.12.1994; Aktenzeichen 30 T 2779/94) |
AG Freising (Aktenzeichen XVII 189/92) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 12. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
II. Der Betroffene hat dem Betreuer die ihm im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß vom 3.2.1976 ordnete das Amtsgericht Pflegschaft für den Betroffenen mit dem Wirkungskreis Vertretung bei der Bestimmung des Aufenthalts an. Danach wurden Anträge des Betroffenen auf Aufhebung der Pflegschaft wiederholt abgelehnt. Mit Beschluß vom 4.3.1991 wurde die Pflegschaft auf die Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung erweitert. Nach dem Übergang ins Betreuungsrecht verlängerte das Amtsgericht mit Beschluß vom 19.3.1993 die bestehende Betreuung und bestimmte die Überprüfungsfrist auf den 1.2.1998.
Einen erneuten Antrag des Betroffenen vom 6.11.1994 auf Aufhebung der Betreuung lehnte das Amtsgericht am 8.11.1994 ab. Die Beschwerde des Betroffenen hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 12.12.1994 zurück. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltschriftsatz eingelegte weitere Beschwerde des Betroffenen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Gutachten des Landgerichtsarztes über den Gesundheitszustand des Betroffenen sei eindeutig. Der Betroffene sei psychisch schwer erkrankt. Der vom Sachverständigen im Gutachten vom 25.10.1994 festgestellte Krankheitsbefund lasse sich, auch ohne persönliche Anhörung, zusätzlich aus den vom Betroffenen erstellten Schriftstücken erkennen. Der Betroffene nehme aus dem Gutachten zwar zur Kenntnis, daß er „wach und zu Zeit, Ort. Person und Situation hinreichend orientiert” gewesen sei, die übrigen Feststellungen des Gutachtens ignoriere er jedoch. Der Kammer sei der Sachverständige als sorgfältig und kompetent bekannt. Dem Ergebnis seines Gutachtens, das ein Betreuungsbedürfnis für die Bereiche Vermögensverwaltung, Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung bejahe, könne sich die Kammer vollinhaltlich anschließen. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen habe abgesehen werden können, da die letzte Anhörung noch nicht lange zurück liege und neue Erkenntnisse nicht zu erwarten seien.
2. Diese Ausführungen halten der im Verfahren der Rechtsbeschwerde allein zulässigen rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers ohne Rechtsfehler festgestellt. Es hat sich dabei auf das Gutachten des Landgerichtsarztes vom 25.10.1994 gestützt. Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1993, 18/19 f. m.w.Nachw.). Soweit nach diesen Grundsätzen eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung stattfindet, sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Der Sachverständige ist als Landgerichtsarzt in Bayern ohnehin für die Erstellung von Gutachten im Bereich des Betreuungsrechts qualifiziert (vgl. BGH NJW 1970, 1981; BayObLGZ 1986, 214/217 und 338/340; 1993, 63/65). Zudem ist er Facharzt für Psychiatrie. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen brauchte das Landgericht deshalb nicht zu haben. Außerdem ist der Sachverständige der Kammer des Landgerichts nach den Feststellungen im Beschluß als sorgfältig und kompetent bekannt.
Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Betroffene nicht in der Lage ist, in den bestimmten Aufgabenkreisen seinen Willen frei zu bestimmen, was Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers und auch für die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Betreuung ist (vgl. BayObLGZ 1993, 209; 1994 Nr. 73 und BtPrax 1994, 59 = FamRZ 1994, 720 – je zu § 1896 BGB). Daß dies auch für die Entscheidung über einen Aufhebungsantrag gilt, folgt schon aus dem Wortlaut von 1908d Abs. 1 Satz ...