Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 959/93)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 4409/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 16. September 1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin zu 1 hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegnerin zu 1 und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Den Antragstellern gehört eine Wohnung im 1. Obergeschoß. Die Antragsgegnerin zu 1 ist Wohnungseigentümerin der darunter liegenden Erdgeschoßwohnung; ihr ist das Sondernutzungsrecht an der ihrer Wohnung vorgelagerten Gartenfläche eingeräumt. Der Antragsgegner zu 2 war bis 26.11.1992 Miteigentümer dieser Wohnung.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 13.4.1989, die Aufstellung eines Gartenhäuschens durch die Antragsgegner „in den maximalen Maßen 2,20 m × 2,60 m … auf der linken Seite, zwischen dem Tiefgaragenlüftungsschacht und der Gemeinschaftsfläche, mit angrenzendem Spielplatz” zu dulden, wobei sich die Antragsgegner allerdings verpflichten mußten, das Gartenhäuschen zu begrünen und mit einer Mindestbepflanzung, wie einer Scheinzypresse, einer Thuja und zwei weiteren Nadelhölzern auf der Nord-Ost-Seite, zu umpflanzen.

Im Mai/Juni 1989 errichteten die Antragsgegner dann aber ein Gartenhäuschen mit größeren Ausmaßen als beschlossen (2,60 m × 3,00 m) und an anderer Stelle, nämlich an der Nord-Ost-Ecke des Grundstücks.

Im Juli 1989 wurde zur schriftlichen Beschlußfassung folgender Beschlußvorschlag den Wohnungseigentümern zugeleitet:

Der in der Eigentümerversammlung vom 13.4.1989 zu TOP 3 gefaßte einstimmige Beschluß (Gartenhäuschenaufstellung Miteigentümer Eheleute S. = Antragsgegner) wird aufgehoben. Den Eheleuten S. wird nachträglich gestattet, das bereits in der Nord-West-Ecke auf ihrem Gartensondernutzungsrecht aufgestellte Gartenhäuschen dort zu belassen. Die Eheleute S. verpflichten sich, das Dach noch mit optisch schönen Schindeln abzudecken, weiterhin zur Hausfront in geringem Abstand zwei bis drei immergrüne Büsche zu setzen (als Abdeckmaßnahme).

Alle Wohnungseigentümer unterzeichneten diesen Beschlußvorschlag; zwei Wohnungseigentümer fügten allerdings folgendes hinzu:

Bedingung: Nach Fertigstellung des Nachbarbauvorhabens wird auf der darauf folgenden Eigentümerversammlung erneut darüber diskutiert, ob das Gartenhaus an der Nord-West-Ecke stehenbleiben kann oder in die Süd-West-Ecke umgesetzt werden muß. Hierfür ist dann nur einfacher Mehrheitsbeschluß nötig.

Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, das Gartenhäuschen zu entfernen. Das Amtsgericht hat am 28.2.1994 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 16.9.1994 unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im übrigen den Beschluß des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als der Antrag gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 abgewiesen worden ist, und hat die Antragsgegnerin zu 1 verpflichtet, das Gartenhäuschen zu entfernen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antragsgegner zu 2 sei seit seinem Ausscheiden aus der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr passivlegitimiert; die Antragsgegnerin zu 1 sei nach § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 WEG verpflichtet, das Gartenhäuschen zu beseitigen.

Das Bauwerk beeinträchtige den Gartencharakter der Anlage; deren Erscheinungsbild werde über das in § 14 Nr. 1 WEG genannte Maß hinaus optisch verschlechtert.

Der Errichtung des Gartenhäuschens hätten nicht alle Wohnungseigentümer zugestimmt. Der Eigentümerbeschluß vom 13.4.1989 betreffe die Erstellung eines kleineren Gartenhäuschens an anderer Stelle. Der Umlaufbeschluß vom Juli 1989 sei unwirksam, weil nicht die nach § 23 Abs. 3 WEG erforderliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorliege. Zwei Wohnungseigentümer hätten nämlich den Beschluß mit dem Zusatz unterschrieben, daß nach Fertigstellung des Nachbarbauvorhabens nochmals über die Genehmigung des Gartenhäuschens diskutiert und abgestimmt werden müsse. Eine unbedingte Zustimmung dieser Wohnungseigentümer liege somit nicht vor. Fraglich sei, ob bei Umlaufbeschlüssen einzelne Wohnungseigentümer überhaupt Bedingungen hinzufügen könnten, weil die anderen Beteiligten nicht notwendigerweise hiervon Kenntnis erhielten. Jedenfalls sei aber die hier zum Ausdruck gebrachte Bedingung unzulässig, weil nicht zwei Wohnungseigentümer bestimmen könnten, daß später mit Mehrheitsbeschluß über eine Sache zu befinden sei, die nach §§ 22, 14 Nr. 1 WEG Einstimmigkeit verlange.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Zu Recht geht das Landgericht davon aus, daß es s...

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