nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 25.09.2000; Aktenzeichen S 9 LW 36/98)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.09.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Beitragszuschusses nach § 32 ALG in der Zeit vom 01.01. 1995 bis 30.11.1999 und dabei insbesondere über die Berechnung des Einkommens aus Forst- und Landwirtschaft für nicht buchführungspflichtige Landwirte nach § 32 Abs.5 und Abs.6 ALG.

Der am 1934 geborene Kläger ist seit 01.07.1960 als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Beklagten. 1986 beantragte er erstmals den Beitragszuschuss.

Dieser Beitragszuschuss wurde für die Jahre 1986 bis 1995 ebenso gewährt wie die Beitragsentlastung. In diesem Zusammenhang wurden regelmäßige Einkommensüberprüfungen durchgeführt.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.09.1995 wurde für die Zeit ab 01.01.1995 Beitragszuschuss nach dem ab 01.01.1995 geltenden ALG gemäß den §§ 32 bis 35 ALG berechnet.

Bereits in den früheren Einkommenfragebogen hat der Kläger angegeben, mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb nicht buchführungspflichtig zu sein. Am 23.05.1995 gab er erneut eine eidesstattliche Versicherung ab, dass er in den letzten vier Kalenderjahren beim Finanzamt weder zur Einkommensteuer veranlagt wurde noch eine derartige Veranlagung erfolgt. Der Beitragszuschuss, der sich für 1995 errechnete, betrug monatlich 28,00 DM, gegenüber dem früher gewährten Zuschuss von 251,00 DM z.B. für das Jahr 1993.

Gegen die Berechnung des Beitragszuschusses für 1995 erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass das von der Beklagten ausgerechnete Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft in seiner Höhe völlig unakzeptabel sei und nicht dem tatsächlich erzielten und erzielbaren Gewinn entspreche. Er machte geltend, als lediger Landwirt gegenüber Verheirate- ten benachteiligt zu sein, da der gleiche Faktor der Berechnung zugrunde gelegt werde. Dies treffe sowohl für die Vollerwerbs- als auch für die Nebenerwerbslandwirte zu. Er könne durch seine privaten Aufzeichnungen beweisen, dass sein Einkommen deutlich geringer als 37.529,03 DM sei.

Die Beklagte klärte den Kläger mit Schreiben vom 13.11.1995 über die dem Gesetz entnommenen Beziehungswerte auf, die durch eine Verordnung vom Ministerium festgesetzt werden und nicht von der Beklagten geändert werden können. Das tatsächlich erzielte Einkommen könne bei nicht buchführungspflichtigen Landwirten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid vom 21.02.1996 wurde der Beitragszuschuss für das Jahr 1996 berechnet. Er beträgt 40,00 DM.

Der Kläger erinnerte im Schreiben vom 12.03.1996 an seinen bereits erhobenen Widerspruch, der noch nicht verbeschieden sei.

Für das Jahr 1997 wurde der Beitragszuschuss mit Bescheid vom 21.02.1997 auf 63,00 DM monatlich festgesetzt.

Erneut legte der Kläger Widerspruch ein. Er erinnerte an die früheren Widersprüche und erklärte sich auch mit der Aufrechnung eines Beitragsrückstands nicht einverstanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.1998 hat die Beklagte die Widersprüche gegen die genannten Bescheide für die Jahre 1995 bis 1997 zurückgewiesen mit der Begründung, dass beim Kläger keine Veranlagung zur Einkommensteuer in den letzten vier Kalenderjahren erfolgt sei und somit das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft für die Beitragszuschussberechnung nach § 32 Abs.5 und Abs.6 ALG zu ermitteln sei. Die in der Verordnung festgelegten Beziehungswerte seien dabei zu berücksichtigen. Da kein außerlandwirtschaftliches Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielt wurde, sei der Beziehungswert mit 1,9019 zu vervielfältigen, was bei den bekannten Flächen ein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 1995 von 37.529,03 DM ergebe. Das Bundessozialgericht habe bereits im Urteil vom 23.10.1996 entschieden, dass die dargestellte Regelung nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere auch nicht gegen Art.3 des Grundgesetzes verstoße. Es könne auch der Argumentation des Widerspruchsführers nicht gefolgt werden, dass die Heranziehung der Korrekturfaktoren zur Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und ledigen Landwirten führe, da bei Verheirateten die Einkünfte des Ehegatten bei der Berechnung des Beitragszuschusses mit zugrunde gelegt werden müssten und sich zum anderen die Einstufung als Haupt-, Neben- oder Zuerwerbsbetrieb allein nach den Einkommensverhältnissen des landwirtschaftlichen Unternehmers richte.

Gegen den Widerspruchsbescheid und die Bescheide für die Jahre 1996 bis 1998 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg.

Zur Begründung ließ er vortragen, dass seine tatsächlichen Einnahmen wesentlich geringer seien. Bei einkommensabhängigen Beitragszahlungen dürften nur die tatsächlich erzielten Einkünfte herangezogen werden. Fiktive Einkommensberechnungen seien nicht möglich, darin sei ein Verstoß gegen Art.3 Grundg...

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