(1) Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, ist verboten.

 

(2) 1Das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, ist verboten. 2Von dem Verbot ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung und für medizinische Ausrüstung bestimmt sind. [Vom 26.11.2015 bis 31.12.2020: 3Batterien, die für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, sind bis zum 31. Dezember 2016 von dem Verbot ausgenommen.] [1] 3Satz 1 gilt nicht für Batterien, die nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/33/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vom Cadmiumverbot des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen sind.

 

(3)[2] Hersteller dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Verkehr bringen, wenn sie oder deren Bevollmächtigte

 

1.

nach § 4 Absatz 1 Satz 1 bei der zuständigen Behörde ordnungsgemäß registriert sind und

 

2.

durch Erfüllung der ihnen nach § 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 für Gerätebatterien oder nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 für Fahrzeug- und Industriebatterien jeweils obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgegeben werden können.

Bis 31.12.2020:

(3) Hersteller dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben und durch Erfüllung der ihnen nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 jeweils obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgegeben werden können.

 

(4)[3] 1Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes für den Endnutzer nur anbieten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann. 2Das Anbieten von Batterien ist untersagt, wenn deren Hersteller oder deren Bevollmächtigte entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.

Vom 26.11.2015 bis 31.12.2020:

(4) 1Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes für den Endnutzer nur anbieten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann. 2Das Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt haben, ist untersagt.

 

(5) Batterien, die entgegen den Absätzen 1 und 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in [Bis 31.12.2020: den ] [4]Verkehr gebracht werden, sind durch den jeweiligen Hersteller wieder vom Markt zu nehmen.

[1] Eingefügt durch Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 20.11.2015. Aufgehoben durch Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes. Anzuwenden vom 26.11.2015 bis 31.12.2020.
[2] Abs. 3 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Abs. 4 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Gestrichen durch Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2020.

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