Leitsatz (redaktionell)

1. Enthält die Zusage einer "Jahresleistung" keine weiteren Voraussetzungen des Anspruchs, ist im Zweifel davon auszugehen, daß lediglich eine zusätzliche Vergütung für die geleistete Arbeit innerhalb des Bezugszeitraums bezweckt wird.

2. Scheidet in derartigen Fällen ein Arbeitnehmer vor dem Ende des Bezugszeitraums aus, behält er einen Anspruch auf denjenigen Teil der vollen Jahresleistung, der dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitsleistung zur Gesamtdauer des Bezugszeitraums entspricht (Zwölftelung).

3. Dieser Teilanspruch wird mangels einer anderen Regelung in der Zusage erst zum Ende des Bezugszeitraums fällig.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.10.1976; Aktenzeichen 10 Sa 551/76)

 

Fundstellen

BB 1979, 423-424 (LT1-3)

DB 1979, 505-506 (LT1-3)

NJW 1979, 1223 (LT1-3)

BetrR 1979, 155-156 (LT1-3)

ARST 1979, 88-89 (LT2)

AP § 611 BGB Gratifikation (LT1-3), Nr 100

AR-Blattei, ES 820 Nr 78 (LT1-3)

AR-Blattei, Gratifikation Entsch 78 (LT1-3)

EzA § 611 BGB, Gratifikation, Prämie Nr 60 (LT1-3)

JuS 1979, 454-455 (OT1-3)

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