Tenor

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragssteller zur Eingruppierung des Betriebsangehörigen … zu beteiligen und für den Fall, der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers das Zustimmungsersetzungsverfahren des § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.

Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage der Zustimmung bezüglich der Gewährung einer Zulage.

Die Antragsgegnerin (künftig: Arbeitgeberin) hat im Jahre 1999 mit Zustimmung des Antragstellers (künftig: Betriebsrat), dem bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrat, dem Arbeitnehmer … im Wege der Versetzung unbefristet die Tätigkeit eines Leiters einer Organisationseinheit übertragen. Diese Tätigkeit übt … heute noch aus. Dabei wurde er dauerhaft in die Vergütungsgruppe I a, Fallgruppe 1 b des BAT, der aufgrund eines Firmentarifvertrags bei der Arbeitgeberin Anwendung findet, eingruppiert.

Im Jahre 2002 wurde festgestellt, dass … mindestens acht Angestellte der Vergütungsgruppe II a BAT durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt waren. Aus diesem Grund wurde von der Arbeitgeberin nach deren Vortrag eine Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes in die Vergütungsgruppe I, Fallgruppe 1 b BAT vorgenommen.

Mit Schreiben vom 08.05.2002 hat die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur „Zahlung einer Zulage nach § 24 BAT” beantragt, der Betriebsrat hat diesem Antrag mit Schreiben vom 14.05.2002 nicht zugestimmt.

Der Betriebsrat beantragt:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, im Hinblick auf die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zu der Umgruppierung des Betriebsangehörigen … ab dem 01.01.2002 das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.

Hilfsweise:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller zur Umgruppierung des Betriebsangehörigen … zu beteiligen und für den Fall der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.

Die Arbeitgeberin beantragt,

diesen Antrag abzuweisen.

Sie trägt vor, dass dem Mitarbeiter … zum 01.01.2002 eine zeitlich befristete Zulage gemäß § 24 BAT bis zum 31.03.2005 gewährt worden ist. Da … sowohl vor als auch nach dem 01.01.2002 in der Vergütungsgruppe I a BAT eingruppiert ist, liege überhaupt keine Umgruppierung vor, weshalb auch der Betriebsrat nicht zu beteiligen wäre.

Der Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der zulässige Antrag ist im Hauptantrag unbegründet, im Hilfsantrag begründet.

1. Der Hauptantrag ist unbegründet, da der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Umgruppierung des … nicht verweigert hat. Die Arbeitgeberin hat noch keinen Antrag auf Zustimmung zu einer Umgruppierung gestellt, sondern lediglich einen Antrag auf Zustimmung zur Gewährung einer Zulage. Dies ist aber kein Antrag auf Zustimmung zu einer Umgruppierung, da die Arbeitgeberin davon ausgeht, dass eine Umgruppierung überhaupt nicht vorgenommen werden muss.

2. Der Hilfsantrag ist begründet, die Entscheidung der Arbeitgeberin, … eine Zulage nach § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BAT zu gewähren, stellt sich als Entscheidung der Arbeitgeberin über eine Umgruppierung dar.

Umgruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG ist die Feststellung des Arbeitgebers, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht – oder nicht mehr – dem Tätigkeitsmerkmal derjenigen Vergütungsgruppe entspricht, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist, sondern den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen – höheren oder niedrigeren – Vergütungsgruppe (BAG, Beschluss vom. 20.03.1990, 1 ABR 20/89 = NZA 1990, 699). Es kommt nicht darauf an, aus welchem Anlass der Arbeitgeber eine Entscheidung zur Umgruppierung trifft, entscheidend ist allein die Tatsache, dass er sich überhaupt zu einem Eingruppierungsakt entschließt (BAG, Beschluss vom 18.06.1991, 1 ABR 53/90). Es geht also darum, zu überprüfen, ob aus einer veränderten tatsächlichen Situation die Anwendung einer anderen kollektiven Bestimmung mit Vergütungsgruppen-Charakter folgt.

Vorliegend hat die Arbeitgeberin im Jahre 2002 festgestellt, dass aufgrund einer höheren Anzahl von unterstellten Mitarbeitern sich die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des … geändert hat und hat eine Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes nach Vergütungsgruppe I, Fallgruppe 1 b BAT vorgenommen. Allein diese Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes in eine andere Vergütungsgruppe ist schon eine beteiligungspflichtige Umgruppierung. Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer tatsächlich in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert oder ihm nur eine Zulage zahlt; auch die Entscheidung, den Arbeitnehmer trotz der faktischen Veränderung (= Erhöhung der Anzahl der unterstellten Mitarbeiter), die auch nach Ansicht der Arbeitgeberin eine Bewertung und Zuordnung des Ar...

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