Überblick

Eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter den Empfang einer bestimmten Anzahl von Fernseh- und Rundfunkprogrammen zu ermöglichen, besteht nicht. Der Vermieter ist lediglich verpflichtet, eine bei Abschluss des Mietvertrags vorhandene Antenne auf seine Kosten in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, wobei dieser vom Umfang und Zustand der Antennenanlage bei Vertragsschluss abhängt und dadurch festgeschrieben wird. Der Mieter hat daher weder Anspruch auf Erweiterung einer Antennenanlage noch auf Bereitstellung einer solchen durch den Vermieter, wenn bei Vertragsabschluss keine Antenne vorhanden war.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Inwieweit die Installation und der Gebrauch einer Antenne vertragsgemäß ist, richtet sich nach § 535 BGB.

Der Mieter ist berechtigt, auf seine Kosten eine Einzelantenne (Hochantenne) auch außerhalb der Mieträume anzubringen, solange keine Gemeinschaftsantenne zum Empfang der ortsüblichen Programme vorhanden ist und eine Zimmerantenne keinen ausreichenden Empfang ermöglicht.[1] Insoweit handelt es sich um eine Maßnahme des Mieters im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, die nicht der Zustimmung des Vermieters bedarf.

[1] BayObLG, RE v. 19.1.1981, Allg Reg 103/80, NJW 1981, 1275.

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