(1) 1Fachbetriebe nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen. 2Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

 

1.

eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder

 

2.

eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrags vorlegt.

 

(2) 1Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge