(1) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind die von zugelassenen Organisationen für die Prüfung von Anlagen bestellten Personen.

 

(2) 1Organisationen können zugelassen werden, wenn sie

 

1.

nachweisen, daß die von ihnen bestellten oder zu bestellenden Sachverständigen

 

a)

auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,

 

b)

hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,

 

2.

die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,

 

3.

die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,

 

4.

den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Deutsche Mark erbringen und

 

5.

erklären, daß sie das Land von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

2Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 4 und 5 gelten nicht für Organisationen der unmittelbaren Staatsverwaltung.

 

(3) Zulassungen anderer Länder und gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in Niedersachsen.

 

(4) Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

 

(5) 1Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. 2Das Prüftagebuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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