In einem Zulassungsverfahren für Anlagen oder Anlagenteile, die nach § 162 NWG nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung, mit baurechtlichem Prüfzeichen, allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder auf Grund einer Zustimmung im Einzelfall verwendet werden dürfen, kann die zuständige Behörde den vorzeitigen Einbau zulassen, wenn

 

1.

mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,

 

2.

an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und

 

3.

der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch das Unternehmen verursachten Schäden zu ersetzen und, falls der Betrieb nicht erlaubt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

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