1Allgemeine Anforderungen an den Aufbau und die Ausrüstung von Anlagen enthält Anhang 1. 2Anforderungen an bestimmte Anlagen enthält Anhang 2. 3Weitergehende, standortabhängige Anforderungen nach § 7 sowie die Anforderungen nach §§ 8 bis 12, 20, 21 und 23 bleiben unberührt.

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