(1) Die zuständige Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden sonstigen Regelung enthaltenen Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, vor allem der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG nicht erfüllt sind.

 

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann von Anforderungen nach dieser Verordnung im Einzelfall absehen, wenn und soweit auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 bis 3 WHG dennoch erfüllt sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge