(1) 1Sachverständige im Sinn des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. 2Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde anerkannt.

 

(2) 1Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gemäß Absatz 1 gelten auch im Land Brandenburg. 2Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum.

 

(3) 1Organisationen werden anerkannt, wenn sie

 

1.

nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen

  • aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
  • zuverlässig sind,
  • hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
 

2.

Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,

 

3.

die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,

 

4.

die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten und

 

5.

den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen.

2Die Voraussetzungen nach Nummer 5 gelten nicht für Behörden.

 

(4) Als Organisationen im Sinne des Absatz 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

 

(5) 1Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. 2Das Prüftagebuch ist der obersten Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

 

(6) 1Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt werden. 2Sie wird auf maximal fünf Jahre befristet. 3Die Anerkennung verlängert sich, wenn die Organisation nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 weiterhin vorliegen. 4Der Nachweis ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung zu erbringen.

 

(7) 1Das Zulassungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. 2Es gelten die Regelungen des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

 

(8) 1§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet Anwendung. 2Abweichend von § 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beträgt die Frist sechs Monate.

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