(1) Diesem Gesetz unterliegen
2. |
die Durchführung folgender Abkommen der Europäischen Union:
|
(2) 1Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2 werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. 2Unberührt bleiben auch die Regelungen der Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge; dies gilt insbesondere für die Regelungen über
1. |
den sachlichen Anwendungsbereich, |
2. |
die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die im Inland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden können, |
3. |
das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen, |
4. |
die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind, und |
5. |
die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung oder Zulassung der Zwangsvollstreckung führen. |
(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bleibt unberührt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen