(1) Die zentrale Stelle kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen[1] [Bis 31.12.2016: Mitteilungspflichtigen] Daten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung

 

1.

des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen[2] [Bis 31.12.2016: Mitteilungspflichtigen] an die zentrale Stelle,

 

2.

der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Programme,

 

3.

der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und

 

4.

der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanzverwaltung.

 

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen[3] [Bis 31.12.2016: Mitteilungspflichtigen] Daten nach § 22a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung

 

1.

des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen[4] [Bis 31.12.2016: Mitteilungspflichtigen] an das Bundeszentralamt für Steuern,

 

2.

des Verfahrens der Datenübermittlung von dem Bundeszentralamt für Steuern an die mitteilungspflichtigen Stellen[5] [Bis 31.12.2016: Mitteilungspflichtigen],

 

3.

der vom Bundeszentralamt für Steuern und der zentralen Stelle einzusetzenden Programme, mit denen den mitteilungspflichtigen Stellen[6] [Bis 31.12.2016: Mitteilungspflichtigen] die Daten zur Verfügung gestellt werden.

 

(3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

(4) 1Die Daten dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. 2Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 31. Dezember 2009, zu löschen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Anzuwenden ab 01.01.2017.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Anzuwenden ab 01.01.2017.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Anzuwenden ab 01.01.2017.
[4] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Anzuwenden ab 01.01.2017.
[5] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Anzuwenden ab 01.01.2017.
[6] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Anzuwenden ab 01.01.2017.

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