Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. |
Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben ist, |
2. |
den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer, |
3. |
das Nähere über die Zusammensetzung der Mitgliedsnummer sowie über ihre Änderung, |
4. |
das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen, |
6. |
Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens zu löschen sind, |
7. |
die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung |
zu bestimmen.
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