Wird in einer Familiensache der Antrag auf Anordnung eines Arrests ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, so ist hiergegen die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 567 ZPO gegeben und nicht die Beschwerde nach § 58 FamFG.

OLG Oldenburg, Beschl. v.. 22.2.2012 – 13 UF 28/12

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