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Das RVG sieht für das Strafverfahren in den Nrn. 4102, 4103 VV eine besondere Terminsgebühr für Termine außerhalb der Hauptverhandlung vor. Darüber wurde in RVGreport 2010, 282 berichtet. Mit den nachfolgenden Ausführungen wird dieser Beitrag aktualisiert.
I. Allgemeines
Das RVG hat in den Nrn. 4102, 4103 VV für (Vernehmungs-)Termine, die außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführt werden, eine Terminsgebühr eingeführt. Sinn und Zweck dieser Gebühr ist es, eine bessere Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit zu erreichen. Für die Teilnahme an den in Nr. 4102 VV erwähnten Terminen sah die BRAGO nämlich früher keine besondere Gebühr vor. Das hatte zur Folge, dass die Tätigkeit im allgemeinen Rahmen der Gebühren gem. § 12 BRAGO a.F. mitabgedeckt war/werden musste.
II. Allgemeiner sachlicher Abgeltungsbereich
Bei der Gebühr Nr. 4102 VV handelt es sich um eine "Terminsgebühr". Es gelten für diese die allgemeinen Regeln. Abgegolten wird also die Teilnahme an dem jeweiligen (Vernehmungs-)Termin und die dazugehörige Terminsvorbereitung.
Erfasst werden von der Nr. 4102 VV im Wesentlichen im Ermittlungsverfahren stattfindende Termine, wie z.B. die Vernehmungen des Beschuldigten oder von Zeugen. Die Stellung der Gebühr in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV, wo "Allgemeine Gebühren" geregelt werden, zeigt aber, dass die Terminsgebühr auch in allen weiteren gerichtlichen Verfahrensabschnitten anfallen kann. Sie ist also nicht auf das vorbereitende Verfahren beschränkt.
Beispiel 1
Der Angeklagte ist inhaftiert. Nach Anklageerhebung beim LG beantragt sein Verteidiger eine Haftprüfung. Die Strafkammer führt einen Haftprüfungstermin durch. Der Verteidiger nimmt daran teil.
Für diese Teilnahme hat der Verteidiger eine Terminsgebühr nach Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV verdient (zum Entstehen des Haftzuschlags siehe unten VI.). Entsprechendes gilt, wenn der Haftprüfungstermin im Berufungsverfahren von der Berufungskammer durchgeführt wird.
Die Gebühr entsteht grds. nur, wenn der Rechtsanwalt an einem "Termin" i.e.S. teilgenommen hat. Das setzt i.d.R. seine körperliche Anwesenheit voraus. Die Gebühr entsteht also nicht, wenn der Verteidiger zum Zeitpunkt des bestimmten Vernehmungstermin bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft anruft. Etwas anderes kann gelten, wenn eine "Videokonferenz" vereinbart ist oder eine Videovernehmung stattfindet. Die Terminsgebühr Nr. 4102 VV erhält der Rechtsanwalt auch in den Fällen des sog. geplatzten Termins (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 und 3 VV). Wird der Rechtsanwalt also z.B. zu einem Haftprüfungstermin geladen, der Mandant aber schon vorher von den Ermittlungsbehörden wieder frei gelassen, wovon der Rechtsanwalt erst erfährt, als er zum Termin erscheint, ist die (Vernehmungs-)Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV entstanden.
Die Vernehmungsterminsgebühr entsteht nur, wenn es sich um einen Termin außerhalb der Hauptverhandlung handelt. Dies folgt für die Hafttermine ausdrücklich aus Nr. 4102 Nr. 3 VV. I.Ü. lässt sich das daraus schließen, dass es sich bei den in Nr. 4102 VV aufgeführten Terminen nur um Termine außerhalb der Hauptverhandlung handelt. Um einen Termin außerhalb der Hauptverhandlung handelt es sich auch dann, wenn z.B. die Hauptverhandlung unterbrochen wird, um einen Termin i.S.d. Nr. 4102 VV durchzuführen. Entsprechendes gilt, wenn von einem Haftprüfungstermin i.S.d. Nr. 4102 Nr. 3 VV unmittelbar in die Hauptverhandlung übergegangen wird. Der Termin nach Nr. 4102 Nr. 3 VV und der Hauptverhandlungstermin sind unterschiedliche Termine, für die das RVG unterschiedliche Gebühren vorsieht.