§ 1

Artikel I und II gelten nicht im Saarland.

§ 2

(Änderungsbestiimmungen für das Wohnungsbaugesetz für das Saarland)

§ 3

Auf Familienheime, die bis zum 31. Dezember 1961 bezugsfertig geworden sind, findet § 27 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der bisherigen Fassung weiterhin Anwendung.

§ 4

Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt, das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der geltenden Fassung und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 5

(gegenstandslos)

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