1Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:
1. |
die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2), |
2. |
die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2), |
3. |
die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2), |
4. |
die Prüfung nach § 7d Absatz 1. |
2Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
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