1Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:

 

1.

die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),

 

2.

die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),

 

3.

die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),

 

4.

die Prüfung nach § 7d Absatz 1.

2Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

[1] § 7e eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.

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