§ 4 Adoptionsbewerbung

 

(1) Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland richten ihre Bewerbung entweder an die zentrale Adoptionsstelle oder [Bis 31.03.2021: das nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 zuständige Jugendamt, in deren Bereich sie sich gewöhnlich aufhalten, oder] [1] an eine der anerkannten Auslandsvermittlungsstellen im Sinne des § 1 Absatz 2[2] [Bis 31.03.2021: § 1 Abs. 3].

 

(2) Den Adoptionsbewerbern obliegt es,

 

1.

anzugeben, aus welchem Heimatstaat sie ein Kind annehmen möchten,

 

2.

an den Voraussetzungen für die Vorlage der Berichte nach § 7b Absatz 2 Satz 1 und § 7c Absatz 2 Satz 2[3] [Bis 31.03.2021: eines Berichts nach § 7 Abs. 3] des Adoptionsvermittlungsgesetzes mitzuwirken und

 

3.

zu versichern, dass eine weitere Bewerbung um die Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland nicht anhängig ist.

 

(3) 1Die Auslandsvermittlungsstelle berät die Adoptionsbewerber. 2Sie teilt den Adoptionsbewerbern rechtzeitig vor der ersten Übermittlung personenbezogener Daten an den Heimatstaat mit, inwieweit nach ihrem Kenntnisstand in dem Heimatstaat der Schutz des Adoptionsgeheimnisses und anderer personenbezogener Daten sowie die Haftung für eine unzulässige oder unrichtige Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet sind, und weist die Adoptionsbewerber auf insoweit bestehende Gefahren hin.

 

(4)[4] Die Auslandsvermittlungsstelle kann eigene Ermittlungen anstellen und nach Beteiligung der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Adoptionsbewerber zuständigen örtlichen Vermittlungsstelle (§ 9b des Adoptionsvermittlungsgesetzes) sowie unter Einhaltung der in den §§ 7b und 7c des Adoptionsvermittlungsgesetzes geregelten Verfahrensvorschriften den in § 7c Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes genannten Bericht selbst erstellen.

Bis 31.03.2021:

(4) Die Auslandsvermittlungsstelle kann eigene Ermittlungen anstellen und nach Beteiligung der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Adoptionsbewerber zuständigen örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes) den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Bericht selbst erstellen.

 

(5) 1Hat sich die Auslandsvermittlungsstelle von der Eignung der Adoptionsbewerber überzeugt, so leitet sie die erforderlichen Bewerbungsunterlagen einschließlich eines Berichts nach Artikel 15 des Übereinkommens der zentralen Behörde des Heimatstaates zu. 2Die Übermittlung bedarf der Einwilligung der Adoptionsbewerber.

 

(6) 1Auf Antrag der Adoptionsbewerber wirkt die Bundeszentralstelle bei der Übermittlung nach Absatz 5 und bei der Übermittlung sonstiger die Bewerbung betreffender Mitteilungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates mit. 2Sie soll ihre Mitwirkung versagen, wenn die beantragte Übermittlung nach Form oder Inhalt den Bestimmungen des Übereinkommens oder des Heimatstaates erkennbar nicht genügt.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden bis 31.03.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[4] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.

§ 5 Aufnahme eines Kindes

 

(1) 1Der Vermittlungsvorschlag der zentralen Behörde des Heimatstaates bedarf der Billigung durch die Auslandsvermittlungsstelle. 2Diese hat insbesondere zu prüfen, ob

 

1.

die Annahme dem Wohl des Kindes dient und

 

2.

 

a)

mit der Begründung eines Annahmeverhältnisses im Inland zu rechnen ist oder,

 

b)

sofern die Annahme im Ausland vollzogen werden soll, diese nicht zu einem Ergebnis führt, das unter Berücksichtigung des Kindeswohls mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar, insbesondere mit den Grundrechten unvereinbar ist.

3Die Auslandsvermittlungsstelle kann vor oder nach Eingang eines Vermittlungsvorschlags einen Meinungsaustausch mit der zentralen Behörde des Heimatstaates aufnehmen. 4Ein Meinungsaustausch sowie die Billigung oder Ablehnung eines Vermittlungsvorschlags sind mit den jeweils dafür maßgeblichen fachlichen Erwägungen aktenkundig zu machen.

 

(2) 1Hat die Auslandsvermittlungsstelle den Vermittlungsvorschlag nach Absatz 1 gebilligt, so setzt sie die Adoptionsbewerber über den Inhalt der ihr aus dem Heimatstaat übermittelten personenbezogenen Daten und Unterlagen über das vorgeschlagene Kind in Kenntnis und berät sie über dessen Annahme. 2Identität und Aufenthaltsort des Kindes, seiner Eltern und sonstiger Sorgeinhaber soll sie vor Erteilung der Zustimmungen nach Artikel 17 Buchstabe c des Übereinkommens nur offenbaren, soweit die zentrale Behörde des Heimatstaates zustimmt.

 

(3) 1Hat die Beratung nach Absatz 2 stattgefunden, so fordert die Auslandsvermittlungsstelle die Adoptionsbewerber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Erklärung nach § 7 Abs. 1 abzugeben. 2Ist die Abgabe diese...

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