§ 8 Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungspflicht, Auskunftspflicht (zu § 11 des Abwasserabgabengesetzes)

 

(1) 1Wird die Abgabe nicht aufgrund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige ohne besondere Aufforderung der zuständigen Behörde die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten und Unterlagen vorzulegen oder Angaben zu machen (Abgabeerklärung). 2Die gleiche Pflicht trifft Gewerbetreibende hinsichtlich der Berechnung der Niederschlagswasserpauschale für die Einleitung über eine nicht öffentliche Kanalisation sowie Gemeinden oder Abwasserzweckverbände hinsichtlich der Berechnung der Niederschlagswasserpauschale und der Kleineinleiterpauschale.

 

(2) 1Die Abgabeerklärung sowie weitere Mitteilungen und Anträge sind, soweit sich keine anderen Fristen ergeben, für jedes Veranlagungsjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. 2Die Frist kann auf Antrag im Einzelfall bis zu einem halben Jahr verlängert werden, wenn die Einhaltung der Frist eine Härte mit sich bringen würde.

 

(3) Ist der wasserrechtliche Bescheid nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes durch eine Planfeststellungsbehörde oder Bergbehörde erlassen worden, so hat diese Behörde der zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheides zum Erlaß des Abgabenbescheides zu übersenden.

 

(4) Es kann verlangt werden, daß die Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwassserabgabengesetz oder diesem Gesetz nach den von der obersten Wasserbehörde vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben sind.

 

(5) Erkennt der Abgabepflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zur Verkürzung der Abgabe kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.

§ 9 Verrechnung von Aufwendungen (zu § 10 Abs. 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes)

 

(1) 1Die Entscheidung über die Verrechnung der Abwasserabgabe mit den für die Errichtung oder Erweiterung der Abwasseranlage entstandenen Aufwendungen erfolgt auf die schriftliche oder elektronische[1] Erklärung des Abgabepflichtigen hin. 2Die Verrechnung kann nur mit tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen. 3Ist die Höhe der Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar, kann sie geschätzt werden. 4Der Abgabepflichtige kann auch mit Aufwendungen verrechnen, die er an Dritte zur Errichtung von Abwasseranlagen leistet.

 

(2) 1Eine Verrechnung mit der in den drei Jahren vor Inbetriebnahme anfallenden Abwasserabgabe ist erst ab dem Veranlagungsjahr möglich, in dem tatsächlich Aufwendungen entstanden sind.2Die Verrechnung kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erklärt werden.

 

(3) 1Der Abgabepflichtige hat die zur Nachprüfung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen. 2Die zuständige Behörde kann für die Nachprüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. 3Ergibt die Nachprüfung, daß die Verrechnungsvoraussetzungen ganz oder teilweise nicht vorliegen, ist insoweit die Abgabe nachzuerheben und entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.

§ 10 Zuständige Behörde

Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 11 Festsetzung der Abgabe

 

(1) 1Die Abgabe wird von Amts wegen jährlich festgesetzt. 2Der Festsetzungsbescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen[1] [Bis 05.03.2024: bedarf der Schriftform] und ist zuzustellen.

 

(2) 1Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, im Falle der Abgabeerklärung mit dem Ablauf der Erklärungsfrist. 2Die Festsetzungsfrist beträgt bei unverändertem Beginn zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt wird oder eine Abgabeerklärung bis zum Ablauf der Erklärungsfrist nicht oder nicht hinreichend vollständig abgegeben worden ist. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 endet die Festsetzungsfrist im Fall von § 8 Absatz 5 nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

 

(3) Bei nachträglichen Festsetzungen beginnt die Frist erst mit Ablauf des Veranlagungsjahres, in dem die endgültige Inbetriebnahme vorgesehen war.

 

(4) Wechselt der Abgabenpflichtige oder endet die Einleitung, so kann die Abwasserabgabe im laufenden Veranlagungsjahr festgesetzt werden.

[1] Geändert durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.

§ 12 Fälligkeit, Verjährung

 

(1) 1Die Abgabe wird drei Monate nach Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig, soweit im Festsetzungsbescheid eine anderweitige Regelung nicht getroffen ist. 2Die Fälligkeit tritt nicht ein, soweit über einen vor Zustellung des Festsetzungsbescheides gestellten, den Anforderungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 entsprechenden Antrag auf Verrechnung noch nicht entschieden ist. 3Nimmt der Abwasserabgabenpflichtige die Abwasserbehandlungsanlage oder die Anlage nach § 10 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes nicht spätestens bis zum Ablauf des K...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge