1Die Einkommensnachweise und Auskünfte der Auskunftspflichtigen dürfen nur bis zum Ende des Jahres aufbewahrt werden, das auf das Ende des jeweiligen Leistungszeitraumes folgt, soweit der Leistungsbescheid zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig ist, andernfalls bis zum Ende des Jahres, das auf den Eintritt der Rechtskraft folgt. 2Ist die Vollstreckung noch nicht abgeschlossen, verlängert sich die Frist entsprechend. 3Die Unterlagen sind anschließend zu vernichten.

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