(1) In Hessen sind Ausgleichszahlungen nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2415) sowie nach §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) zu leisten.

 

(2) Die Landesregierung legt durch Rechtsverordnung die Gemeinden im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen fest, in denen Ausgleichszahlungen für die in § 2 genannten Wohnungen zu leisten sind.

 

(3) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt den Gemeinden als Selbstverwaltungsangelegenheit, soweit sie nach § 13 zuständig sind.

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