Rz. 16

Ganz ohne Verweisungen auf das Vereinsrecht kommt schließlich auch das neue Stiftungsrecht nicht aus, vermutlich um den ohnehin schon umfangreichen Gesetzestext nicht zusätzlich zu überlasten. Nach § 84 Abs. 5 BGB n.F. finden die § 30 BGB (Besondere Vertreter), § 31 BGB (Haftung für Organe), und § 42 Abs. 2 BGB (Insolvenzantragspflicht) weiterhin entsprechende Anwendung.

 

Rz. 17

Die Verweisung in § 84a Abs. 1 S. 1 BGB n.F. zu den Rechten und Pflichten der Organmitglieder auf die entsprechende Anwendung der §§ 664–670 BGB und deren grundsätzlich unentgeltliche Tätigkeit entspricht ebenfalls der bisherigen Rechtslage. § 84a Abs. 1 S. 2 BGB n.F. stellt ausdrücklich klar, dass die Stiftungssatzung wie bisher davon abweichende Regelungen treffen und insbesondere auch die Haftung der Organmitglieder beschränken kann.

Ebenso nach wie vor entsprechend anwendbar ist gemäß § 84a Abs. 3 S. 1 BGB n.F. die Haftungsprivilegierung für ehrenamtlich oder geringfügig vergütete Organmitglieder oder besondere Vertreter nach § 31a BGB, wobei § 84a Abs. 3 S. 2 BGB n.F. ausdrücklich klarstellt, dass diese Haftungsprivilegierung in der Satzung auch beschränkt oder ausgeschlossen werden kann.

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