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Nach § 2267 BGB kann unter Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB) in der Weise handschriftlich errichtet werden, dass ein Ehegatte den Text eigenhändig niederschreibt, unterschreibt und der andere mitunterschreibt. Damit ist für den Mitunterschreibenden eine Ausnahme von dem Erfordernis der Eigenhändigkeit des Testamentstextes gemacht. Eingetragene Lebenspartner können gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG ebenfalls ein gemeinschaftliches Testament errichten; für sie gelten die §§ 2266 bis 2272 BGB entsprechend (§ 10 Abs. 4 S. 2 LPartG).

Aus Beweisgründen ist zu empfehlen, den zweiten Ehegatten nicht nur mitunterzeichnen zu lassen, vielmehr sollte er einen kurzen handschriftlichen Text hinzufügen, etwa "Dieses Testament ist auch mein Testament", Ort und Datum hinzufügen und darunter unterschreiben. So ist wenigstens eine kleine Schriftprobe vorhanden.

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