Rz. 442

Im Rahmen der Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung spielt die Frage eines Abänderungsrechts des überlebenden Ehegatten (Freistellungsklausel) eine große Rolle. In § 2270 Abs. 1 BGB ist es den Ehegatten freigestellt, ob sie ihre letztwilligen Verfügungen wechselbezüglich und bindend treffen wollen. Die Ehegatten können sich demnach auch das Recht einräumen, ihre Verfügungen nach dem ersten Erbfall ganz oder teilweise aufzuheben bzw. zu ändern.[479]

 

Rz. 443

Eine solche Freistellungs- bzw. Änderungsklausel hat den Vorteil, dass der nach dem Tod des Erstversterbenden gebundene Ehegatte die Möglichkeit hat, auf gewisse Änderungen im Leben der möglicherweise als Schlusserben eingesetzten Kinder zu reagieren.

 

Rz. 444

Die Ehegatten sind bei der Gestaltung der Freistellungsklausel hinsichtlich der Art und des Umfangs völlig frei. So kann sich die Änderungsbefugnis auf eine rein gegenständliche Abänderung, eine Quotenabänderung oder eine allgemeine Abänderung beschränken. Ebenso kann auch der Personenkreis, innerhalb dessen eine Änderung erfolgen kann, z.B. die gemeinschaftlichen Kinder, festgelegt werden. Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf enthält die Erbeinsetzung gemeinsamer Kinder durch Ehegatten mit der Befugnis des Überlebenden, die Erbquoten der Kinder zu ändern, nicht auch die Ermächtigung des längerlebenden Ehegatten, die Erbquote eines Kindes auf null zu setzen, sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen.[480]

Häufig besteht ein Änderungsvorbehalt auch darin, dass der Überlebende hinsichtlich der Erbfolge gebunden ist, jedoch das Recht hat, in gewissem Umfang Vermächtnisse auszusetzen.[481]

[479] BGHZ 30, 261/266.
[480] ZEV 2007, 275.
[481] BGH WM 1973, 205.

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