Rz. 59

Im Grundsatz kann es weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer geraten werden, ein Angebot nach § 1a KSchG abzugeben bzw. anzunehmen.

 

Rz. 60

Der Arbeitgeber wird durch Abgabe eines entsprechenden Angebots in aller Regel seine Rechtsposition verschlechtern. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot nicht an, sondern erhebt Kündigungsschutzklage, wird es dem Arbeitgeber schwerfallen, Argumente dafür zu finden, eine geringere als die einmal angebotene Abfindung zu zahlen. Anders ist dies nur dann, wenn das Angebot einer vorherigen Absprache entspricht und die Parteien eine Möglichkeit suchen, eine rechtssichere und arbeitsförderungsrechtlich unschädliche Gestaltung vorzunehmen. Entscheidet sich der Arbeitgeber für ein solches Angebot, sollte er die Höhe der Abfindung darin nicht benennen und zuvor sichergehen, dass nicht noch aus anderen Gründen (z.B. Sozialplan) ein Abfindungsanspruch besteht.

 

Rz. 61

Auch dem Arbeitnehmer kann im Grunde nur geraten werden, trotz des existenten Angebots eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Liegt die Rechtslage nicht absolut eindeutig auf der Hand, spricht die Erfahrung dafür, dass der Arbeitgeber sich auch im Laufe des Prozesses noch auf eine Abfindung – die nicht unterhalb des bereits existenten Angebots liegen wird – einlassen wird.

 

Rz. 62

Für den Arbeitnehmer ist weiterhin zu beachten, dass durch § 1a KSchG ein Vertrag zustande kommt. Der daraus resultierende Anspruch ist nicht vollstreckbar. Möchte der Arbeitnehmer also Vollstreckungssicherheit haben, so muss er den Weg über den Prozessvergleich wählen. Dieser ist gem. § 194 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckbar.

 

Rz. 63

Darüber hinaus muss dem Rechtsanwalt geraten werden, den Arbeitnehmer auf das Insolvenzrisiko (vgl. Rdn 31), und die Problematik der fehlenden Vererblichkeit (vgl. Rdn 31) hinzuweisen.

 

Rz. 64

Der den Arbeitnehmer beratende Rechtsanwalt sollte – mit einem Angebot nach § 1a KSchG konfrontiert – in jedem Fall die gesetzlich normierten Auskunftsrechte des Arbeitnehmers gem. § 1 Abs. 3 Hs. 2 KSchG auf Begründung der Sozialauswahl geltend machen. Entscheidet sich der Mandant mangels entsprechender Auskünfte des Arbeitgebers zur Klageerhebung und verwirkt hiermit die Möglichkeit auf die angebotene Abfindung, und unterliegt er schließlich im Prozess, bleibt die Möglichkeit, einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung der Auskunftspflicht geltend zu machen.[69]

[69] Vgl. Ulrici/Mohnke, NZA 2006, 77.

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